Hier ein Beispiel: An ihrem ersten Arbeitstag wurde eine Arbeitnehmerin zu Arbeitsbeginn gefragt, ob sie geraucht habe. Dies bejahte sie mit dem Hinweis „vor Arbeitsantritt“. Daraufhin wurde ihr von der Geschäftsführerin gekündigt, da der Arbeitnehmerin bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags gesagt worden sei, dass in dem Unternehmen ein Rauchverbot bestehe.
Gegen die Kündigung klagte die Arbeitnehmerin. Das Arbeitsgericht (ArbG) Saarlouis entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Die Kündigung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Zwar hat ein Dienstherr das Recht, während der Probezeit zu entscheiden, ob die Arbeitnehmerin zum Betrieb passt. Aber Art. 12 Grundgesetz verlangt, dass ein einmal begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt wird. Hieran fehlt es, wenn ein Arbeitnehmer an seinem ersten Arbeitstag nach 2 Stunden mit einer Kündigung nach Hause geschickt wird (ArbG Saarlouis, 28.2.2013, Az. 1 Ca 375/12).
Fazit: Wieder einmal eine Kündigung in der Probezeit, die nicht wirksam war. Auch innerhalb der Probezeit gilt ein sozialer Mindestschutz in jedem Betrieb und in jeder Verwaltung. Denken Sie daran bei der nächsten Anhörung zu einer Probezeitkündigung. Denn das ist klar: Auch während der Probezeit müssen Sie vor jeder Kündigung als Personalrat angehört werden!