19.08.2009

Wann Ihr Arbeitgeber Sie aus personenbedingten Gründen kündigen kann

Eine personenbedingte Kündigung – also eine Kündigung aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, ist für Ihren Arbeitgeber oftmals die schwierigste Kündigung. Denn gewisse Eigenschaften erfüllen Sie, oder Sie erfüllen Sie nicht (mehr). Beispiele für personenbedingte Kündigungen sind:

  • Einem Fahrer wird die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Ein ausländischer Mitarbeiter verfügt nicht über die notwendige Arbeitserlaubnis.
  • Ein Mitarbeiter kann seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen, weil er eine Haftstrafe antreten muss.

Aber auch Kündigungen wegen Krankheit gehören in diese Fallgruppe.

Auf eine Faustformel reduziert: Der Arbeitnehmer will, aber kann nicht.

Tipp:

Insbesondere personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit oder damit zusammenhängender Umstände wie Alkohol- oder Drogensucht geben je nach Fallgestaltung Anknüpfungspunkte für eine Kündigungsschutzklage. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung kann Ihr Arbeitgeber sie auch wegen einer Krankheit kündigen, aber eben nur unter Beachtung der hierzu umfangreich ergangenen Rechtsprechung. Wenn Sie im Zusammenhang mit einer Erkrankung gekündigt werden, sollten Sie sich unbedingt bei einem Anwalt oder Ihrer Gewerkschaft beraten lassen. Denken Sie auch daran, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen muss.

Wenn Sie von Ihrem Chef eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, können Sie anhand dieser Checkliste prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt sein kann oder ob es sich lohnen kann, dagegen vorzugehen. Werden Sie wegen einer Erkrankung gekündigt, lohnt es sich in der Regel immer, gegen die Kündigung zu klagen.

Checkliste: personenbedingte Kündigung
Prüfungspunkt Bedeutung / Anmerkung
Allgemeine Formalien
Kündigung erfolgt in Schriftform, § 623 BGB Kündigungen per SMS, E-Mail, Fax oder mündliche Kündigungen sind unzulässig.
Spätestens wenn Sie auch nur in einer Zeile kein Kreuz machen konnten oder unsicher sind, lohnt sich auf jeden Fall der Gang zum Anwalt. Achten Sie dabei darauf, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, beim Arbeitsgericht sein muss. Vereinbaren Sie so rechtzeitig einen Termin beim Anwalt, dass dieser noch Zeit hat, die Klage vorzubereiten.

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