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20.7.2008 Letzte Abmahnung muss deutlich gekennzeichnet sein!
Ein Arbeitnehmer erschien wiederholt zu spät zur Arbeit. Darüber hinaus legte er bei Erkrankungen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes verspätet vor. Der Arbeitgeber mahnte die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers ab und kündigte an, dass er im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis kündigen werde. In der Folgezeit beging der Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverletzungen. Der Arbeitgeber mahnte das Verhalten des Arbeitnehmers noch mehrmals ab und drohte für den Wiederholungsfall jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Schließlich kündigte er verhaltensbedingt. Der Arbeitnehmer klagte erfolgreich gegen die Kündigung. Die Richter vertraten die Auffassung, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung nicht ordnungsgemäß abgemahnt habe. Die Warnfunktion der vor der Kündigung erteilten Abmahnungen sei abgeschwächt worden, weil der Arbeitgeber in jeder Abmahnung für den Wiederholungsfall die Kündigung angedroht habe. LAG Saarland, Urteil vom 23.04.2003, Az 2 Sa 134/02 Nutzen Sie die Warnfunktion konsequent Wenn Sie einem Arbeitnehmer Ihres Betriebs wegen arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen eine Abmahnung erteilen, sollten Sie keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Wiederholungsfall androhen, die Sie dann nicht verwirklichen wollen. Durch ein solches Vorgehen wird die Warnfunktion der Abmahnung abgeschwächt. Sie sollten so vorgehen, dass Sie bei leichteren arbeitsvertraglichen Pflichtverstößen zunächst ermahnen. Erst wenn das Maß voll ist, sollten Sie in der letzten Abmahnung vor der Kündigung deutlich machen, dass ein erneuter gleichartiger Pflichtverstoß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Um die Warnfunktion einer solchen "letzten" Abmahnung noch zu erhöhen, können Sie mit dem betreffenden Arbeitnehmer ein Abmahngespräch unter Beteiligung eines Zeugen führen, in dem deutlich gemacht werden sollte, dass der Mitarbeiter im Wiederholungsfall unweigerlich mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Den Gesprächsinhalt sollten Sie sich vom Arbeitnehmer durch Unterschrift bestätigen lassen. Stellt ein Arbeitnehmer nach einem solchen Vorgehen sein Fehlverhalten nicht ein, sollten Sie diesem unbedingt kündigen. Die Warnfunktion der Abmahnung geht sonst verloren. |
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