FAQ Expertensystem Mutterschutzrechner Kündigungsfristenrechner Redaktion Newsletter Archiv News Archiv

20.7.2008

Mahnen Sie möglichst bald ab!

Die Mühe, Ihren Mitarbeiter abzumahnen, können Sie sich ebenfalls sparen, wenn Sie das nicht möglichst bald nach dem Pflichtverstoß tun. Für Sie als Arbeitgeber gibt es zwar keine Fristen, innerhalb derer Sie die Abmahnung aussprechen müssen, lassen Sie jedoch bis zu Ihrer Abmahnung einen längeren Zeitraum verstreichen, kann sie ins Leere laufen.

Es besteht die Möglichkeit, dass Ihr Recht zur Abmahnung verwirkt. Das setzt voraus, dass Sie als Arbeitgeber trotz Kenntnis der Pflichtverletzung Ihres Mitarbeiters längere Zeit nichts unternehmen und Ihr Mitarbeiter deswegen darauf vertraut, die Angelegenheit sei erledigt (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 28.03.1988, Aktenzeichen: 5 Sa 90/88; in: Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (LAGE) § 611 Abmahnung Nr. 10).

Beispiel: Der rüde Geselle
Ihre äußerst schwierige und nervige Kundin Ottilie K. ruft Sie empört in Ihrem Installationsbetrieb an und beschwert sich über Ihren Gesellen Kurt G. Er habe sie als „alte Wachtel mit unzufriedenem Unterleib“ bezeichnet. Sie bestellen Kurt G. daraufhin in Ihr Büro und sagen ihm, da „habe er sich ja ein schönes Ding geleistet“. Deswegen wollen Sie ihn abmahnen, kommen aber wegen Ihres anstehenden Urlaubs nicht dazu. Nach dem Urlaub haben Sie den Vorfall zunächst vergessen. Schließlich fertigen Sie nach einem Jahr die Abmahnung.
Folge: Ihr Recht zur Abmahnung ist hier verwirkt. Sie haben Ihrem Gesellen Kurt G. mitgeteilt, dass Sie über den Vorfall informiert sind. Da Sie jedoch ein Jahr lang nichts unternommen haben, durfte Kurt G. darauf vertrauen, dass Sie keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen mehr ergreifen würden.


Zum anderen wird Ihre Abmahnung, die erst geraume Zeit nach dem Pflichtverstoß ausgesprochen wird, in ihrer Wirksamkeit abgeschwächt. Das gilt insbesondere dann, wenn
  • Ihr Mitarbeiter sich in dieser Zeitspanne vertragsgerecht verhalten hat, oder
  • neue Umstände eingetreten sind wie etwa die Aufhebung eines betrieblichen Rauchverbots.



 Link zum Produkt zum Thema... - AbmahnungMehr Informationen zum Thema in AGR: Handbuch ArbeitGeberRechte

zurück

Druckversion Weiterempfehlung

  Der Verlag AGB Datenschutz Kontakt Links Impressum Sitemap