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20.7.2008 Mahnen Sie möglichst bald ab!
Die Mühe, Ihren Mitarbeiter abzumahnen, können Sie sich ebenfalls sparen, wenn Sie das nicht möglichst bald nach dem Pflichtverstoß tun. Für Sie als Arbeitgeber gibt es zwar keine Fristen, innerhalb derer Sie die Abmahnung aussprechen müssen, lassen Sie jedoch bis zu Ihrer Abmahnung einen längeren Zeitraum verstreichen, kann sie ins Leere laufen. Es besteht die Möglichkeit, dass Ihr Recht zur Abmahnung verwirkt. Das setzt voraus, dass Sie als Arbeitgeber trotz Kenntnis der Pflichtverletzung Ihres Mitarbeiters längere Zeit nichts unternehmen und Ihr Mitarbeiter deswegen darauf vertraut, die Angelegenheit sei erledigt (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 28.03.1988, Aktenzeichen: 5 Sa 90/88; in: Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte (LAGE) § 611 Abmahnung Nr. 10).
Zum anderen wird Ihre Abmahnung, die erst geraume Zeit nach dem Pflichtverstoß ausgesprochen wird, in ihrer Wirksamkeit abgeschwächt. Das gilt insbesondere dann, wenn |
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