Wollen Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter wegen einer Pflichtverletzung kündigen, sollten Sie im 1. Schritt immer überprüfen, ob Sie vor einer Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen.
Frage: Ich befürchte, dass eine meiner Mitarbeiterinnen ein Alkohol-Problem hat. Indiz ist ihre ständige "Fahne" sowie eine Beschwerde eines Partner-Unternehmens, mit dem wir gelegentlich kooperieren. In dessen Büroräumen ist es zu einer Auseinandersetzung mit meiner Mitarbeiterin gekommen, bei der diese unter starkem Einfluss von Alkohol gestanden haben soll. Da die Mitarbeiterin einen Dienstwagen fährt, befürchte ich, dass sie auch im angetrunkenen Zustand Auto fährt. Was kann ich tun? Darf ich der Polizei einen Tipp geben?
Die Unpünktlichkeit eines Mitarbeiters stellt eine Verletzung der im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten dar. Als Arbeitgeber müssen sie dies keinesfalls dulden. Schließlich schuldet Ihr Angestellter Ihnen seine Arbeitsleistung. Natürlich rechtfertigt ein einmaliges Verschlafen noch keine Kündigung. Häufen sich jedoch die unentschuldigten Verspätungen eines Mitarbeiters oder nehmen diese bereits das Ausmaß der Arbeitsverweigerung an, sollten Sie unverzüglich aktiv werden. Allein der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, pünktlich am Arbeitsplatz einzutreffen. Geben Sie nichts auf Ausreden! Ihr Mitarbeiter muss seinen Weg notfalls so früh antreten, dass er – etwa bei schlechter Witterung – rechtzeitig die Arbeit aufnehmen kann. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Unpünktlichkeit wird von den Arbeitsgerichten meist allerdings nur als letzter Ausweg akzeptiert. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wichtig ist dabei, dass der Mitarbeiter wiederholt gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt und der gesamte Betriebsablauf durch die Verspätungen empfindlich beeinträchtigt wird.
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