FAQ Expertensystem Mutterschutzrechner Kündigungsfristenrechner Redaktion Newsletter Archiv News Archiv

13.10.2008

08/2005

Fehler bei der Herzoperation: Klinik darf den behandelnden Arzt abmahnen

Keine Scheu vor Abmahnungen! Als Arbeitgeber können Sie nicht nur jede Pflichtverletzung eines Mitarbeiters abmahnen. Sie müssen es sogar, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wegen dieses Fehlverhaltens eine ordentliche Kündigung aussprechen wollen. Ohne den entsprechenden Warnschuss zu gegebener Zeit ist eine Kündigung nämlich unwirksam.

Schließlich soll Ihr Mitarbeiter nach dem Willen des Gesetzgebers noch eine Chance zur Besserung bekommen, bevor er seinen Arbeitsplatz verliert.
Vielen Arbeitgeber aber bereiten Abmahnungen erhebliche Sorgen. Denn nicht erst im Falle einer Kündigung kann eine fehlerhafte Abmahnung für Ärger sorgen. In der Praxis nehmen zahlreiche Arbeitnehmer den Kampf um ihren Arbeitsplatz bereits viel früher auf und wenden sich direkt gegen die Abmahnung. Nach dem Gesetz müssen Ihre Arbeitnehmer nämlich nicht erst ihre Kündigung abwarten, sondern können sich bereits vorher gerichtlich wehren, indem sie darauf klagen, dass die Abmahnung wieder aus ihrer Personalakte entfernt wird. Gewinnen ein Mitarbeiter einen solchen Prozess, müssen die schriftliche Warnung tatsächlich wieder aus der Personalakte entfernen und können diese nicht mehr für eine spätere Kündigung nutzen. Doch diese Gefahr sollte Sie als Arbeitgeber nicht abschrecken, Abmahnungen auszusprechen.

Abmahnung: Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung rechtfertigt den Warnschuss

Grundsätzlich ist nämlich, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden hat, eine Abmahnung generell gerechtfertigt, wenn der betreffenden Mitarbeiter sich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vorwerfen lassen muss. Eine solche Pflichtverletzung ist beispielsweise gegeben, wenn Ihr Mitarbeiter sich über eine Ihrer Arbeitsanweisungen hinwegsetzt oder wenn er allgemein mangelhafte Arbeitsleistungen erbringt. Das gilt sogar für Ärzte.

Sogar die “Halbgötter in Weiß” begehen zuweilen Pflichtverletzungen, die eine Abmahnung rechtfertigen können. In dem Fall, der den norddeutschen Richtern vorlag, hatte ein in einer Klinik beschäftigter Oberarzt wiederholt schlampig gearbeitet. Dem Herzchirurgen war es zwar grundsätzlich erlaubt, Operationen selbstständig durchzuführen. In der Vergangenheit war es bei solchen Eingriffen jedoch mehrfach zu Komplikationen gekommen. Als die Klinikleitung als Arbeitgeber davon erfuhr, wollte diese zum Schutz der Patienten und wegen der drohenden Haftung auf Nummer sicher gehen.

Gleich doppelt die Pflichten verletzt: Abmahnung darf in der Personalakte bleiben

Deshalb ließ sie ihren Mitarbeiter wissen, dass er künftig vor jeder Operation den Eingriff mit seinem Vorgesetzen besprechen müsse. Ebenso verpflichtete die Krankenhausleitung den Oberarzt auch bei auftretenden Komplikationen den Chefarzt zu Rate zu ziehen. Daran hielt sich der Mediziner aber nicht. Stattdessen führte er eine weitere Herzoperation durch, bei der ihm wiederum ein Fehler unterlief. Jetzt platzte der Klinikleitung der Kragen, so dass diese dem unbelehrbaren Chirurgen eine Abmahnung erteilte.

Der aber wehrte sich und verlangte von seiner Arbeitgeberin die Entfernung dieser Abmahnung aus der Personalakte. Doch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte sich gegen den Arzt und auf die Seite der Klinikleitung. Die Abmahnung sei gerechtfertigt, urteilten die Richter. Der Arzt habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten gleich mehrfach verletzt. Einerseits habe er eindeutig gegen die Anweisung seines Arbeitgebers gehandelt, nach der er vor jeder Operation den Vorgesetzten einzuschalten hatte. Andererseits habe er darüber hinaus auch noch mangelhaft gearbeitet. Ob ihn eine Schuld an dem Fehler bei der Operation treffe, sei dabei uninteressant.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2004, Az.: 5 Sa 170c/02


Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie in Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte


zurück

Aktuelle Nachrichten zu den Themen Arbeitsrecht Abmahnung
finden sie auf www.bwr-media.de

Druckversion Weiterempfehlung

  Der Verlag AGB Datenschutz Kontakt Links Impressum Sitemap