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20.7.2008

10/2005

Fehlerhafte Abmahnung ist unwirksam

Verhaltensbedingte Kündigungen sind in der Regel nur wirksam, wenn Sie den Mitarbeiter vorher vergeblich abgemahnt haben. Eine unrichtige Abmahnung ist unwirksam, auch wenn es sich nur um einen geringfügigen Fehler handelt. Sie müssen die Abmahnung dann aus der Personalakte entfernen. Schlimmer noch: Macht der Mitarbeiter den Fehler erst im Kündigungsschutzprozess geltend, kann das die Kündigung insgesamt unwirksam machen.

Der Fall : Eine Ergotherapeutin hatte wiederholt mehrere Kinder gleichzeitig behandelt, obwohl der Arzt ausdrücklich Einzeltherapie verordnet hatte. Der Arbeitgeber mahnte sie deshalb ab und nannte in der Abmahnung auch die Behandlungstermine sowie die jeweils betroffenen Kinder. In einem Fall nannte er aber anstelle des tatsächlich behandelten Kindes den Namen des Bruders.

Einige Zeit später wurde der Mitarbeiterin aus diesem und anderen Gründen gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess machte sie geltend, die Abmahnung sei wegen des falschen Namens unwirksam, und bekam Recht. Da auch die anderen Gründe nicht für die Kündigung reichten, musste der Arbeitgeber sie weiter beschäftigen. (LAG Hamm, 20.5.2005, 15 Sa 378/05)

Tipp 1 : Formulieren Sie Ihre Abmahnungen besonders sorgfältig und prüfen Sie noch einmal alle Details, bevor Sie unterschreiben.

Tipp 2 : Schreiben Sie für jede einzelne Verfehlung (im vorliegenden Fall: für jede Mehrfachbehandlung) eine eigene Abmahnung. Bei einem Fehler in einer Abmahnung bleiben dann zumindest die übrigen bestehen.


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