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9.7.2008

01/2006

Bis wann Sie eine Abmahnung aussprechen müssen

Wollen Sie das Fehlverhalten eines Ihrer Mitarbeiter abmahnen, dürfen Sie nicht monatelang damit warten. Das hat das Landesarbeitsgericht in Nürnberg am 14.6.2005 entschieden (6 Sa 367/05).

Gesetzlich sei zwar keine Ausschlussfrist für den Ausspruch einer Abmahnung vorgesehen. Aber nach 6 Monaten habe ein Arbeitgeber sein Recht hierauf verwirkt. Denn kein Arbeitnehmer müsse nach Verstreichen eines solch langen Zeitraums noch mit einer Abmahnung rechnen. Das gelte aber nicht, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit neue, gleichartige Arbeitsvertragsverletzungen begeht.


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