Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung des Internets nur im Einzelfall rechtens?
Das war der Fall: Ein Arbeitgeber warf seinem Schichtführer die private Nutzung des Internets vor: insgesamt 18 Stunden einschließlich 5 Stunden für das „Surfen“ auf pornografischen Seiten. Am 20.12.2002 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des Schichtführers außerordentlich. Der Schichtführer erhob gegen die fristlose Kündigung Klage. Er gab zwar die Zugriffe auf das Internet – auch während der Arbeitszeit – zu, behauptete aber, das Internet in erheblich geringerem Umfang als vorgeworfen privat genutzt zu haben. Außerdem habe er von dem Verbot des Arbeitgebers, auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zuzugreifen, nichts gewusst.
Zunächst gab das Landesarbeitsgericht der Klage des Schichtführers statt. Nach einer Revision des Arbeitgebers hat jedoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Urteil aufgehoben. Damit wird der Fall erneut geprüft. Das Landesarbeitsgericht muss jetzt abklären, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das private Surfen geschmälert hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob durch das Aufrufen der pornografischen Seiten dem Arbeitgeber ein Imageverlust entstanden ist. Außerdem muss es prüfen, ob dem Schichtführer vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung hätte zugehen müssen und ob aufgrund seiner langen Beschäftigungsdauer und weil es im Unternehmen kein klares Verbot der privaten Internetnutzung gab, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist (BAG, 7.7.05, 2 AZR 581/04).
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