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20.7.2008

03/2006

Verspätete Krankmeldung nur schwer zu ahnden

Gesetzlich ist zwar klar geregelt, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber im Krankheitsfall unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit mitteilen muss (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG). Doch was können Sie tun, wenn sich Ihr Arbeitnehmer nicht an diese Vorgabe hält? Leider wenig – wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm zeigt:

Sie können Ihren Mitarbeiter zwar abmahnen. Wenn Ihr Mitarbeiter beim nächsten Mal seiner Meldeverpflichtung aber wieder nicht nachkommt, lägen zwar grundsätzlich die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung vor. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm müssen davor aber mehrere Abmahnungen ausgesprochen worden sein. Außerdem müssen Sie nachweisen können, dass es konkret zu Betriebsablaufstörungen gekommen ist (LAG Hamm, 2.9.2005, 13 Sa 991/05).

Das bedeutet für Sie : Wollen Sie eine Kündigung mit der Verletzung der Meldepflicht begründen, sollten Sie mindestens 2 einschlägige Abmahnungen und die entstandenen Betriebsablaufstörungen, etwa durch Unterbesetzung in einer Abteilung, dokumentieren können.


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