Nebentätigkeit: Zustimmungspflicht wirkungsvoller als Verbot
Nebentätigkeiten ihrer Mitarbeiter sehen viele Arbeitgeber nicht gern. Deshalb enthalten immer noch zahlreiche Arbeitsverträge Klauseln, nach denen die Ausübung einer Nebentätigkeit generell verboten ist. Solche Pauschalregelungen sind jedoch unwirksam.
Besser nehmen Sie in Ihre Arbeitsverträge folgende Klausel auf: „Der Arbeitnehmer darf eine Nebentätigkeit nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen.“ Folgen der Genehmigungspflicht Obige Klausel ist wirksam und berechtigt Sie zur Abmahnung, wenn der Mitarbeiter eine Nebentätigkeit aufnimmt, ohne Ihre Zustimmung einzuholen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Zustimmung gegeben hätten oder hätten geben müssen (BAG, 11.12.2001, 9 AZR 464/00) . Bittet Ihr Mitarbeiter um Ihre Zustimmung, dürfen Sie diese aber nur verweigern, wenn durch die zusätzliche Beschäftigung Ihre Interessen als Arbeitgeber beeinträchtigt würden. Denn der Arbeitsvertrag verpflichtet Ihren Mitarbeiter nur zur Leistung der versprochenen Dienste. Er muss Ihnen nicht seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellen. In diesen Fällen dürfen Sie die Nebentätigkeit verbieten - Der Mitarbeiter tritt damit in Konkurrenz zu Ihnen oder
- die Nebentätigkeit beeinträchtigt die Leistung Ihres Mitarbeiters spürbar, oder
- der Mitarbeiter überschreitet durch die Nebentätigkeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit (durchschnittlich höchstens 8 Stunden pro Werktag).
Sie dürfen die Nebentätigkeit jedoch nicht mit der Begründung verbieten, dass es sich bei dem Mitarbeiter um eine 400-€-Kraft handelt, bei der die zusätzliche Beschäftigung zur Sozialversicherungspflicht führt. Denn Sozialversicherungspflicht ist nach Auffassung der Gerichte kein Nachteil für Sie als Arbeitgeber. Tipp 1 : Wenn Sie die Nebentätigkeit genehmigen, behalten Sie sich am besten den Widerruf für den Fall vor, dass sich nachträglich Beeinträchtigungen der Arbeit bei Ihnen zeigen. Tipp 2 : Für den Fall, dass der Mitarbeiter durch seine Nebentätigkeit die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschreitet, sollten Sie eine Schadensersatzklausel in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Denn auch bei solchen nicht durch Sie verschuldeten Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen Ihnen Geldbußen bis 15.000 €. Diese Klausel verpflichtet Ihren Mitarbeiter zum Schadensersatz : „Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes – insbesondere die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit – streng einzuhalten. Sollte der Arbeitnehmer gegen diese Bestimmungen verstoßen, wird er den Arbeitgeber von entsprechenden Schäden freistellen.“ Mehr aktuelle Urteile und Tipps lesen Sie im monatlich erscheinenden Informationsdienst „Personal aktuell“ .
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