Abmahnungen unterliegen nicht dem Gleichbehandlungsgebot
Spricht ein Arbeitgeber gegenüber einem Mitarbeiter eine Abmahnung aus, kann dieser deren Rechtmäßigkeit natürlich gerichtlich überprüfen lassen. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind jedoch eingeschränkt, wie eine Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 29.11.2005 zeigt (2 Sa 350/05). Denn bei Abmahnungsklagen gilt nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab:
Zum einen wird nicht geprüft, ob sich die Abmahnung eventuell als eine Überreaktion des Arbeitgebers darstellt. Zum anderen ist nach Ansicht der Richter im Abmahnungsrecht kein Raum für den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Insbesondere hinsichtlich des 2. Punktes können Sie folgende Lehren aus der Entscheidung ziehen:
1. Wenn Sie einen Mitarbeiter wegen eines Fehlverhaltens abmahnen, müssen Sie einem anderen Beteiligten gegenüber nicht zwingend auch eine Abmahnung aussprechen – und:
2. Ihr Mitarbeiter kann gegen seine Abmahnung nicht mit dem Argument zu Felde ziehen, Sie hätten andere Mitarbeiter in vergleichbarer Situation auch nicht abgemahnt.
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