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20.7.2008

06/2006

Als Arbeitgeber dürfen Sie mit Kündigung drohen

Frage: Ich habe einen Mitarbeiter überführt, dass er – entgegen einem klaren betrieblichen Verbot – mehrere Dutzend private E-Mails von seinem Arbeitsplatz versandt hat. Trotz zweier Abmahnungen hat er sich über das betriebliche Verbot wieder hinweggesetzt und seinen privaten E-Mail-Verkehr vom Arbeitsplatz aus durchgeführt. Ich habe ihm deswegen einen Aufhebungsvertrag vorgelegt und mit der Kündigung gedroht, falls er diese Aufhebungsvereinbarung nicht unterzeichnet. Der Mitarbeiter hat sich ein Betriebsratsmitglied zur Beratung an seine Seite geholt. Das Betriebsratsmitglied sagte mir, dass diese Drohung verboten und damit der ganze Aufhebungsvertrag unwirksam sei. Stimmt das?

Antwort : Als Arbeitgeber dürfen Sie mit der Kündigung drohen, sofern diese Kündigung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Wenn Sie also – wie im beschriebenen Fall – einen Kündigungsgrund haben, dürfen Sie eine Kündigungsandrohung aussprechen. Eine Anfechtung ist für den Mitarbeiter nur möglich, wenn der Kündigungsgrund vorgeschoben war. Fehlende Bedenkzeit beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung begründet kein Anfechtungsrecht (BAG, Urteil vom 30.09.1993, Aktenzeichen: 2 AZR 268/93; in: AP Nr. 37 zu § 123 BGB), ebenso wenig wie eine später festgestellte Schwangerschaft oder Schwerbehinderteneigenschaft.

Als Arbeitgeber müssen Sie auch kein vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht einräumen (BAG, Urteil vom 14.02.1996, Aktenzeichen: 2 AZR 234/95; in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1996, Seite 811).


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“.

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