Privates Surfen im Internet: Kündigung ohne Abmahnung möglich
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist in den letzten Jahren bei den Arbeitsgerichten zum wahren Dauerbrenner avanciert. Jetzt gibt es wieder eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Ein Arbeitnehmer war als Bauleiter beschäftigt. Ihm stand an seinem Arbeitsplatz ein Computer mit Internetzugang zur Verfügung; diesen nutzte er aber nicht allein. Außerdem hatte der Arbeitgeber auch keinerlei Verbot der privaten Internetnutzung ausgesprochen oder diese irgendwie eingeschränkt. Der Arbeitgeber stellte nun fest, dass von dem betrieblichen PC des Bauleiters aus mehr als 10-mal Internetseiten mit erotischem bzw. pornografischem Inhalt aufgerufen worden waren. Das Bildmaterial wurde außerdem auf dem PC gespeichert. Konsequenz: Der Arbeitgeber kündigte dem Bauleiter. Der Arbeitnehmer erhob nun Kündigungsschutzklage: Er bestritt zunächst, während der Arbeitszeit überhaupt im Internet gesurft zu haben. Ganz abgesehen davon fehle es an einer vorhergehenden Abmahnung . Der Arbeitgeber hingegen hielt die Abmahnung wegen der Schwere der Pflichtverletzung für nicht erforderlich: Der Arbeitnehmer habe in erheblichem zeitlichen Umfang während der Arbeitszeit im Internet gesurft. Die in dieser Zeit nicht erledigte Arbeit habe er zwar in Überstunden nachgeholt; diese seien ihm aber auch gesondert vergütet worden. Das BAG verwies die Sache zwar an die Vorinstanz zurück, gab aber schon einmal seine Einschätzung der Sachlage ab: Eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit kann durchaus eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen. Deswegen kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung nicht verboten und die Pflichtverletzung vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt hat. Ob eine Kündigung letztlich gerechtfertigt ist, hängt vom Umfang der privaten Internetnutzung ab. Zu berücksichtigen sind dabei - die damit einhergehende Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder
- die Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers.
Ob die Internetnutzung hier letztlich eine Kündigung gerechtfertigt hat, muss die Vorinstanz nun noch prüfen. Denn der Arbeitgeber hatte nicht dargelegt, welchen Umfang die Internetnutzung tatsächlich hatte: 10-mal waren es zwar, aber 10-mal je 1 Minute oder 1 Stunde? Außerdem konnte dem Mitarbeiter bislang nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich er das pornografische und erotische Bildmaterial heruntergeladen hatte; er war schließlich nicht der alleinige Nutzer des Computers. Erst wenn das geklärt ist, kann beurteilt werden, ob die Kündigung Bestand haben wird oder nicht. Fazit : Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist an diesem Urteil, dass bei einer übermäßigen Internetnutzung eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung möglich ist. Wichtig ist dann aber, dass Sie Ihrem Mitarbeiter die übermäßige Nutzung auch beweisen können . | TIPP Treffen Sie deshalb in Ihrem Unternehmen eine Regelung über die Internetnutzung – entweder durch Betriebsvereinbarung mit Ihrem Betriebsrat oder einzelvertraglich. In dieser Regelung halten Sie dann fest, ob Ihre Mitarbeiter privat am Arbeitsplatz surfen dürfen und – wenn ja – wann und für wie lange und auf welchen Seiten. Verstößt ein Mitarbeiter dann gegen so eine klare Regelung, tun Sie sich mit arbeitsrechtlichen Sanktionen wie einer Abmahnung und Kündigung viel leichter! |
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