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9.7.2008
Beschwerderecht und Abmahnung
Wird auf Grund einer Beschwerde einem Arbeitnehmer gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen, so ist diese wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Absatz 3 BetrVG unwirksam, auch wenn sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn der Inhalt und die Begleitumstände der Beschwerde die Grenzen des Beschwerderechts überschreiten. Dies kann der Fall sein, wenn z.B. schwere haltlose Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber bzw. gegen Vorgesetzte und Arbeitskollegen des Beschwerdeführers erhoben werden.
Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer Abmahnung. Der 1964 geborene Arbeitnehmer war bei dem verklagten Arbeitgeber seit 1988 als Koordinator bzw. Auditor bei externen Dienstleistern tätig. Im Oktober 2002 kam es zu einem Gespräch zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten. Nach dem Gespräch, dessen Verlauf und Inhalt streitig ist, wurde der Kläger auf Grund werksärztlicher Entscheidung in ein Knappschaftskrankenhaus gebracht, wo er zunächst verblieb. Im Entlassungsbericht vom 08.11.2002 heißt es: "Epikrise/Stationäre Aufnahme wegen während der Arbeit (...) aufgetretener Dyspnoe, Flimmern vor den Augen, linksseitiges thorakales Druckgefühl. (...). Das Ereignis wurde ausgelöst durch eine Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten." Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung war der Kläger noch bis zum 30.11.2002 arbeitsunfähig krank. Im Januar 2003 reichte der Kläger, nachdem er mit dem Betriebsrat Rücksprache genommen hatte, bei dem Arbeitgeber ein Beschwerdeschreiben ein. Er wurde dann im Februar 2003 in das Personalbüro bestellt, wo ihm erklärt wurde, seine Beschwerde sei unberechtigt. Ihm wurde sodann mündlich eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens erteilt, die später schriftlich bestätigt wurde. Der Kläger hat vor Gericht die Zurücknahme der erteilten Abmahnung und die Entfernung des Bestätigungsschreibens aus seiner Personalakte beantragt.
Das LAG entschied die Klage zu Gunsten des Arbeitnehmers. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung des Abmahnungsschreibens aus der Personalakte in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht nicht, da die Abmahnung schon gegen das Benachteiligungsverbot aus § 84 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstößt. Gemäß § 84 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von anderen Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt. Da der betroffene Arbeitnehmer jedoch nicht selten davor zurückschrecken wird, sich bei einer Kränkung oder unwürdigen Behandlung durch den Vorgesetzten an den Arbeitgeber zu wenden, weil ihn die Angst vor Unglaubwürdigkeit und damit verbundener negativer Konsequenz für seinen Arbeitsplatz belastet, ist in § 84 Absatz 3 BetrVG bestimmt, dass dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung der Beschwerde keine Nachteile entstehen dürfen. Unzulässig ist jede Maßregelung des Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Beschwerde steht. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerde sich im nachhinein als haltlos oder unbegründet herausstellt (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.01.1999 - 8 Sa 1215/98). Ausnahmsweise können Sanktionen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen des Inhalts oder der Begleitumstände der Beschwerde gerechtfertigt sein, wenn z.B. völlig haltlose schwere Anschuldigungen gegen den Arbeitgeber oder den Vorgesetzten erhoben werden oder die wiederholte Einlegung grundloser Beschwerden den Arbeitnehmer als Querulanten ausweist (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.01.1999 - 8 Sa 1215/98; LAG Frankfurt, Urteil vom 14.02.1991 - 12 Sa 846/90). Zu berücksichtigen ist, dass eine Beschwerde immer subjektive Wertungen des Beschwerdeführers enthält. Auch bei einer unberechtigten Beschwerde gilt das Benachteiligungsverbot.
Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 11.02.2004 - 18 Sa 1847/03
(Erhältlich unter www.nrwe.de – Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW)
Tipp: Mit der Abmahnung übt der Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Gläubigerrechte aus. Er weist den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragsgetreuen Verhalten auf und kündigt, weil ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall der erneuten Pflichtverletzung an. Da eine zur Personalakte genommene Abmahnung geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen und seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen, darf ein verständiger Arbeitgeber nicht ohne ausreichenden Anlass eine Abmahnung erteilen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 462/00; BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 2 AZR 609/00; BAG, Urteil vom 30.05.1996 - 6 AZR 537/95). Der betroffene Arbeitnehmer kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Rücknahme und die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen, wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Ausübung seines Gläubigerrechts fehlt.
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