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9.7.2008

Bei Auseinandersetzungen unter Kollegen nicht sofort mit Abmahnung reagieren

Abmahnung

Erst schimpfen, dann klagen. Vielleicht ist es die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren. Vielleicht sind es aber auch die üblichen Machtkämpfe innerhalb von Unternehmen. In letzter Zeit mehren sich in vielen Betrieben Fälle, in denen sich Mitarbeiter über ihre Kollegen oder Vorgesetzten beschweren. Als Arbeitgeber sitzen Sie dann gewöhnlich zwischen 2 Stühlen: Sollen Sie demjenigen glauben, der sich beschwert? Oder sollen Sie den Denunzierten auch schon wegen des Betriebsfriedens in Schutz nehmen? Wenn Sie die 2. Variante wählen und den sich beschwerenden Mitarbeiter abmahnen wollen, müssen Sie die Umstände aber erst genau prüfen. Sonst wird der Arbeitnehmer schon bald nicht mehr bei Ihnen, sondern gegen Sie klagen.

Streit unter Kollegen: “Krankenhausreif behandelt und fertig gemacht”

So wie ein westfälischer Arbeitnehmer, der sich dazu entschied, sich bei seinem Arbeitgeber das Herz über seinen Vorgesetzten auszuschütten. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten hatte sich der Mitarbeiter derart aufgeregt, dass er unverzüglich den Werksarzt aufsuchen musste. Der habe bei ihm eine “Epikrise” festgestellt und ihn sofort ins Krankenhaus eingewiesen. Dort habe eine Blutdruckmessung einen mehr als bedenklichen Wert von 170/100 ergeben.

Kaum wieder gesund wandte sich der Mitarbeiter schriftlich an seinen Arbeitgeber und teilte diesem sein Schicksal mit: Sein Vorgesetzter habe ihn “krankenhausreif behandelt und fertig gemacht” beklagte sich der Arbeitnehmer und warf dem Kollegen noch weitere Verfehlungen vor.

Der Arbeitgeber aber hielt die Vorwürfe für unbegründet und sah die Sache genau anders herum. Nicht der Vorgesetzte habe hier versucht, den Mitarbeiter fertig zu machen, sondern der Mitarbeiter seinen Vorgesetzten. Das Schreiben wertete der Arbeitgeber als Denunziation eines Kollegen und reagierte, wie viele Arbeitgeber in dieser Situation schon des Betriebsfriedens willen reagieren: Er sprach dem sich beschwerende Mitarbeiter eine Abmahnung aus, drohte mit Kündigung und nahm die Abmahnung in die Personalakte des Mitarbeiters auf.

Beschwerden sind immer subjektiv: Überprüfen Sie die Umstände

Doch der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmer unterschätzt: Der nämlich klagte vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte – und bekam Recht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied nun, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Abmahnung wieder aus der Akte nehmen und damit zurückziehen muss. Die westfälischen Richter hielten die Abmahnung für ungerechtfertigt. Beschwere sich ein Arbeitnehmer über einen Kollegen, könne er dabei nicht vermeiden, ihn zu beschreiben, wie er sein Gegenüber in der Auseinandersetzung verstanden habe, erklärten die westfälischen Richter. Außerdem sei es normal, dass eine Beschwerde auch regelmäßig subjektive Wertungen des Streits enthalten. Das läge in der Natur des Menschen und hätte vom Arbeitgeber berücksichtigt werden müssen.

Tipp: Bevor Sie bei Konflikten unter Mitarbeitern einem der Streithähne eine Abmahnung erteilen, sollten Sie unbedingt versuchen, die Auseinandersetzung so gut wie möglich zu rekonstruieren und den Sachverhalt genau ermitteln. Fragen Sie vor allem andere Kollegen und Mitarbeiter, die bei der Auseinandersetzung dabei oder in der Nähe waren und nennen Sie diese namentlich auch in der Abmahnung. Auf diese Weise können Sie bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung die Umstände der Abmahnung beweisen. Vor allem aber gilt: Urteilen Sie nicht zu schnell, sonst werden Sie nachher – wie der Arbeitgeber aus Westfalen – selber verurteilt.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Februar 2004, Aktenzeichen: 18 Sa 1847/03


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