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20.7.2008

Aktuelles Urteil: Keine Abmahnung bei Beschwerde über Chef

Eine Beschwerde über Kollegen oder Vorgesetzte rechtfertigt nur dann eine Abmahnung, wenn der Arbeitnehmer bewusst falsche Angaben gemacht hat. Diese Entscheidung schützt das Beschwerderecht des Arbeitnehmers und wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin getroffen.

Ein Polizist hatte sich über eine Vorgesetzte beim Personalrat beschwert, weil diese eigenmächtig seine Privatpost geöffnet habe. Die Vorgesetzte gab jedoch an, sie habe das Einverständnis des Arbeitnehmers gehabt. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine Abmahnung gegenüber dem Polizisten aus, weil dieser seine Vorgesetzte fälschlich der Verletzung des Briefgeheimnisses verdächtigt habe. Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen die Abmahnung und verlangte Löschung aus der Personalakte.

Das Landesarbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitnehmer Recht. Ein Mitarbeiter kann sich beim Betriebs- oder Personalrat über ein Verhalten des Arbeitgebers oder eines anderen Mitarbeiters ihm gegenüber beschweren.

Landesarbeitsgericht Berlin; Urteil vom 02.04.2004; Aktenzeichen: 6 Sa 2209/03


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