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20.7.2008

Aktuelles Urteil: Fehlverhalten immer abmahnen

Als Arbeitgeber sollten und dürfen Sie Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter immer abmahnen. Das bestätigt auch ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein.

Im konkreten Fall war der Mitarbeiter seit 1993 an einer Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie beschäftigt. Als Oberarzt war er zu selbstständigen Operationen befugt. Dabei kam es jedoch mehrfach zu Komplikationen. Daraufhin erhielt der Oberarzt die Anweisung, sich vor jedem Eingriff und bei Komplikationen mit seinem Vorgesetzten zu beraten.

Gegen diese Anweisung verstieß der Oberarzt. Zudem unterlief ihm ein Fehler bei einer Bypassoperation. Wegen beider Vorfälle wurde er von seinem Arbeitgeber abgemahnt.

Der Oberarzt verlangte daraufhin die Löschung dieser Abmahnungen aus seiner Personalakte. Das Landesarbeitsgericht entschied aber, dass der Arbeitgeber zu Recht abgemahnt hatte: Der Mitarbeiter hatte seine arbeitsvertraglichen Pflichten doppelt verletzt. Zum einen habe er gegen die Anweisung seines Vorgesetzten gehandelt. Zum anderen habe er mangelhaft gearbeitet. Auf ein Verschulden komme es dabei nicht an.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein; Urteil vom 11.05.2004; Aktenzeichen: 5 Sa 170c/02

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