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20.7.2008
Ermahnung in der Personalakte: Mitarbeiter kann keine Entfernung verlangen
Jeder Arbeitnehmer hat einen Warnschuss verdient. Deswegen müssen Sie als Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig erst eine Abmahnung aussprechen, bevor Sie die Kündigung tippen lassen können. Andernfalls droht Ihrer Kündigung regelmäßig die Unwirksamkeit, mit der Folge, dass Sie einen anschließenden Prozess vor dem Arbeitsgericht voraussichtlich verlieren und den Mitarbeiter entweder nur gegen eine hohe Abfindung loswerden oder ihn schlimmstenfalls sogar weiterbeschäftigen müssen. Doch auch abmahnen will gekonnt sein.
Eine Abmahnung als Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung soll Ihrem Mitarbeiter die Chance geben, sein Verhalten zu ändern, Pflichtverletzungen zu unterlassen und sich in der Zukunft an seinem Arbeitsplatz ordentlich zu verhalten. Nutzt Ihr Mitarbeiter die Gelegenheit zur Besserung nicht und lässt seine Bewährungschance ungenutzt verstreichen, können Sie kündigen. Allerdings sollte die ausgesprochene Abmahnung formal und inhaltlich nicht zu beanstanden sein. Ansonsten droht nämlich auch der “Warnschuss” zu einem Rohrkrepierer zu werden, mit der Folge, dass die anschließende Kündigung unwirksam ist. Hinzu kommt, dass auch Abmahnungen, denen keine Kündigung folgt, bereits für jede Menge Ärger führen kann.
Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung: So geben Sie den “Warnschuss” richtig ab
Achten Sie als Arbeitgeber deswegen darauf, dass Sie mir Ihrer Abmahnung bestenfalls nur ein Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters rügen. In der Praxis greifen Arbeitgeber erst relativ spät zur Abmahnung. Zu diesem Zeitpunkt hat sich dann meist bereits eine gewisse Wut auf den Mitarbeiter eingestellt, die sich dann gleich in einer ganzen Reihe von Vorwürfen entlädt, die in die Abmahnung aufgenommen werden. Zögern Sie mit einer Abmahnung also besser nicht zu lange. Dies gilt umso mehr, als Sie als Arbeitgeber verpflichtet sind, das Verhalten Ihres Mitarbeiters zeitnah zu rügen. Abmahnungen, die erst Wochen oder Monate später erfolgen, sind das Papier nicht wert, auf dem Sie geschrieben stehen.
Vergessen Sie auch nicht, Ihrem Mitarbeiter klarzumachen, dass Sie das vorgeworfene Verhalten nicht länger dulden werden und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung reagieren werden. Diese Drohung ist nach Ansicht der Arbeitsrichter notwendig, um Ihrem Mitarbeiter vor Augen zu führen, dass bei weiterem Fehlverhalten sein Arbeitsplatz in akuter Gefahr. Haben Sie sichergestellt, dass Ihr Mitarbeiter die Abmahnung auch erhalten hat, kommt sie in die Personalakte, damit Sie im Kündigungsfall beweisen können, dass Ihr Mitarbeiter seine zweite Chance erhalten hat.
Ermahnung reicht niemals für eine Kündigung aus, darf aber in der Akte bleiben
Doch auch wenn Sie nicht kündigen, sollten Sie sich bei einer Abmahnung an die genannten Tipps halten. Fehler bei der Abmahnung wiegen nämlich insoweit schwer, als sie Ihrem Mitarbeiten einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Entfernung der Abmahnung geben können. Ein solcher Prozess kann für Sie als Arbeitgeber noch ärgerlicher werden, als ein Kündigungsschutzverfahren, weil Sie bei einer Niederlage den Mitarbeiter auf keinen Fall loswerden und sich im Betrieb herumspricht, dass Sie gegen einen renitenten Mitarbeiter vor Gericht verloren haben.
Sprechen Sie hingegen lediglich eine Ermahnung aus, in der die Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall fehlt, kann Ihr Mitarbeiter keine Entfernung dieser Ermahnung aus der Personalakte fordern. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Eine Ermahnung rühre nicht am Status des Arbeitsverhältnisses, sondern diene nur dem Zweck, dass der Arbeitgeber Arbeitsmängel dokumentiere. Zwar kann auch die Ermahnung als “Warnschuss” für den Mitarbeiter dienen. Halten Sie sich jedoch immer vor Augen, dass eine Ermahnung als Vorstufe zur Kündigung niemals genügt. Hierfür muss eine Abmahnung her!
Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 28.09.2003, Aktenzeichen: 7 Ca 2899/03
Mehr Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie in AGR: ArbeitGeberRechte
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