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9.7.2008
Abmahnung nach Vertragsende wirkungslos
Unser Expertenrat: Fortwirkung nur ausnahmsweise Grundsätzlich haben Ihre Arbeitnehmer gegen Sie einen Anspruch auf Entfernung von Eintragungen in der Personalakte, die unrichtig sind oder die für die Beurteilung des Mitarbeiters nicht (mehr) von Bedeutung sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie zu Unrecht eine Abmahnung ausgesprochen haben. Nach der Beendigung besteht der Anspruch regelmäßig nicht mehr. Die Personalakte ist nämlich durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses funktionslos geworden und kann sich nicht mehr zum Nachteil Ihres ehemaligen Mitarbeiters auswirken. Ausnahmsweise kann doch ein Anspruch entstehen, wenn die Personalakte immer noch belastende Wirkung für den Arbeitnehmer hat. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst beschäftigt war und dort wieder tätig werden will. Die Altenpflegerin war allerdings verzogen und von da an bei einem privaten Pflegedienst angestellt. Beachten Sie diese Tipps für die Abmahnung Beachten Sie die folgenden Punkte bei Abmahnungen gegen Mitarbeiter: 1.) Vor der Kündigung muss der Mitarbeiter in der Regel abgemahnt worden sein. 2.) Klären Sie vor dem Ausspruch der Abmahnung den Sachverhalt auf. 3.) Haben Sie zu Unrecht eine Abmahnung ausgesprochen, hat der Arbeitnehmer einen Entfernungsanspruch. 4.) Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses können Sie das Entfernungsbegehren zurückweisen, es sei denn, dem Arbeitnehmer können durch die Eintragung doch noch Nachteile entstehen. 5.) Lassen Sie sich immer den Empfang der Abmahnung bestätigen, um den Zugang zu beweisen.
Weitere Informationen finden Sie in 'Arbeitsrecht Kompakt'
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