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9.7.2008

Betriebsaushang als Abmahnung: Kündigung wirksam

Ein verheirateter Staplerfahrer war zu 40% erwerbsgemindert, Vater von drei Kindern und im Lager eines Lebensmittelgroßhändlers beschäftigt. Nachdem an drei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils ein Glas mit sechs Wiener Würstchen fehlte, machte der Arbeitgeber einen Aushang im Betrieb. Darin hieß es, dass diese Fälle von Warenentnahmen als Diebstahl geahndet werden und die Geschäftsleitung Maßnahmen bis hin zur Kündigung ergreifen wird. Später wurde der Staplerfahrer als Würstchendieb entlarvt und fristlos gekündigt. Das LAG Köln hielt die Kündigung für wirksam.

LAG Köln, Urteil vom 6.8.1999, Az.: 11 Sa 1085/98

Unser Expertenrat: Bei Diebstahl abmahnen oder kündigen

Das LAG Köln hat betont, dass Diebstähle und sonstige Eigentumsdelikte eine fristlose Kündigung rechtfertigen können - und zwar auch dann, wenn nur geringwertige Gegenstände betroffen sind. Obwohl eine fristlose Kündigung wegen eines Eigentumsdelikts regelmäßig auch ohne Abmahnung wirksam sein wird, sollten Sie beachten, dass mittlerweile einige Arbeitsgerichte zumindest bei Vermögensdelikten im geringen Umfang (bis ca. 50 DM) eine vorherige Abmahnung für erforderlich halten.

Ihre Schritt-für-Schritt-Anleitung bei Diebstahlsverdacht

Um einen kostenreichen Rechtsstreit zu vermeiden, sollten Sie daher nach folgender Anleitung vorgehen:
  1. Ermitteln Sie Tatsachen und Zeugen, die zum Beispiel einen Diebstahl belegen.
  2. Bei Diebstahl geringwertiger Sachen: Sprechen Sie eine Abmahnung aus, die den genauen Pflichtverstoß (Ort, Datum, Bezeichnung der entwendeten Gegenstände etc.) und eine Warnung (im Wiederholungsfall droht die Kündigung) enthält.
  3. Bei Diebstahl hochwertiger Sachen und bei wiederholtem Diebstahl geringwertiger Sachen: Sprechen Sie eine fristlose Kündigung aus.


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