Auszubildene
Blog-News
Weniger Lehrberufe
14.08.2010
Die meisten Ausbildungsverträge werden am 01. August begonnen haben. Die Auswahl der einzelnen Lehrberufe wird aber kleiner. Wie das Bundesinstitut für Berufsbildung mitteilte, gab es im Jahr 1971 noch 606 Ausbildungsberufe, während es im Jahr 2010 lediglich noch 350 Ausbildungsberufe waren. Schuld sei die Automatisierung, die viele Fertigkeiten überflüssig mache.
Ein Trost: Die Zahl der dualen Studiengänge wird immer beliebter.
Anlernverträge sind unwirksam
05.08.2010
Ein Malermeister hatte mit einer Arbeitnehmerin einen „Anlernvertrag“ geschlossen. Nach-dem es mit der Arbeitnehmerin nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses im Maler- und Lackiererhandwerk gekommen war, hatte er ihr einen solchen „Anlernvertrag“ angeboten. Die vereinbarte Vergütung lag deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung
Wissen
Als Auszubildender haben Sie sicher eine Menge Fragen. Vielleicht gibt es ja auch das eine oder andere Problem. Für alles gibt es Anlaufstellen.
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Wie lange Ihre Ausbildung dauert, das legt die jeweilige Ausbildungsordnung fest. Beginn und Dauer der Berufsausbildung stehen auch im Berufsausbildungsvertrag. Unter Umständen kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden.
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Als Auszubildender genießen Sie mehr Schutz als einregulärer Arbeitnehmer, vor allem wenn Sie noch nicht volljährig sind. Aber Sie haben neben den Rechten natürlich auch Pflichten Ihrem Ausbildungsbetrieb gegenüber zu erfüllen.
weiterlesenRechtshilfen
Jugendliche (Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben) haben mehr Anspruch auf Erholungsurlaub als erwachsene Arbeitnehmer. Dieses ist in vielen Betrieben unbekannt. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Besonderheit hin.
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Ein Zeugnis ist für Sie enorm wichtig. Warten Sie nicht zu lange, ein Zeugnis von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu verlangen. Gerichte gehen von relativ kurzen Verwirkungsfristen aus. So kann es bereits sein, dass Sie nach 10 Monaten keinen Anspruch mehr auf ein Zeugnis haben. Deshalb fordern Sie schriftlich Ihr Zeugnis ein!
zum ProduktMustervorlage: Freistellung zur Stellensuche
02.08.2010
Wurden Sie entlassen, dann ist es für Sie besonders wichtig, so schnell wie möglich eine neue Arbeit zu finden. Allerdings müssen Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Ihrem Arbeitgeber weiterarbeiten – diese Zeit haben Sie für die Jobsuche verloren. Abhilfe schafft § 629 BGB...
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