Kinder- und Jugendarbeit
Blog-News
Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Bei einer Vollzeitschulpflicht gilt ein Jugendlicher als Kind. Dann darf er nur mit leichten für Kinder geeigneten Arbeiten beschäftigt werden. Kinder dürfen nicht mehr als 2 Stunden täglich, nur zwischen 8 und 18 Uhr und nicht an Schultagen arbeiten. Bei Jugendlichen, die nicht mehr der Vollschulpflicht unterliegen, gilt etwas anderes.
Wissen
Allgemein ist Ihr Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach haben Arbeitnehmer einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Kalenderjahr. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch auf eine Sechs-Tage-Woche. Gilt in Ihrem Betrieb lediglich eine Fünf-Tage-Woche, reduziert sich Ihr gesetzlicher Anspruch demnach auf 20 Tage. Häufig finden sich aber auch weitergehende Regelungen in Tarifverträgen oder Ihrem Arbeitsvertrag.
weiterlesenSo dürfen Sie als Jugendlicher arbeiten
19.08.2009
Wenn Sie unter 15 Jahre alt sind, dürfen Sie grundsätzlich nicht arbeiten. Lediglich als Zeitungsausträger, bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder mit einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken. Das sieht die Kinderarbeitsschutzverordnung vor. Jugendliche unter 18 dürfen arbeiten. Unter welchen Bedingungen, das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
weiterlesen
Ob Sie eine Ausbildungsstelle antreten, neben der Schule oder während der Ferien jobben oder ein Schülerpraktikum absolvieren – solange Sie noch nicht volljährig sind, gelten für Sie besondere Schutzrechte.
weiterlesenRechtshilfen
Jugendliche (Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben) haben mehr Anspruch auf Erholungsurlaub als erwachsene Arbeitnehmer. Dieses ist in vielen Betrieben unbekannt. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese Besonderheit hin.
zum ProduktMustervorlage: Arbeitsvertrag für Schüler
02.08.2010
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zum ProduktMustervorlage: Arbeitsvertrag 400 €-Kräfte
02.08.2010
Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Arbeitsvertrag für 400€-Kräfte mit Bezugnahme auf das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)...
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