Sofern Sie eine berufsbedingte Erkrankung geltend machen wollen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei einem Unfallversicherungsträger stellen.
Dabei ist es zunächst einmal unerheblich, ob der konkrete Träger tatsächlich für Ihren Betrieb zuständig ist.
Vielmehr hat der Träger, an den Sie Ihren Antrag gestellt haben, die Aufgabe, die korrekte Zuständigkeit selbst zu ermitteln. Sofern Ihr Antrag anerkannt wird, haben Sie Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das betrifft insbesondere die Heilbehandlung als solche, aber auch Maßnahmen zur Rehabilitation. Darüber hinaus kommen auch Pflegeleistungen bis hin zu einer eventuellen Hinterbliebenenrente in Betracht.
Ziel des Sozialgesetzbuch VII ist es, Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vor Berufskrankheiten zu schützen bzw. deren Folgen finanziell abzufedern. Aufgrund der komplexen sachlichen und medizinischen Zusammenhänge geht dieser Schutzgedanke allerdings mit einem aufwändigen Nachweisprozess einher.
Hier sollten Sie als Arbeitnehmer frühzeitig juristische Unterstützung in Anspruch nehmen, um etwaige Verfahrensfehler zu verhindern. Soweit vorhanden, ist Ihr Betriebsrat ebenfalls verpflichtet, Sie in derartigen Fragen aktiv zu unterstützen.