Wissen

19.08.2009

So funktioniert eine Transfergesellschaft

Möglicherweise steht auch in Ihrem Betrieb die Gründung einer Transfergesellschaft an? Diese werden auch
•    Auffanggesellschaft oder
•    Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
genannt.

Das ist eine Transfergesellschaft

Eine Transfergesellschaft wird als eigene Gesellschaft gegründet, um Arbeitnehmer in einen befristeten Arbeitsvertrag zu übernehmen, die vor der Kündigung stehen. Die Gründung läuft nach einem gesetzlich definierten Verfahren in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit. Einige bekannte Unternehmen haben bereits Transfergesellschaften gegründet, wie etwa die Telekom, Opel, Infineon,der Autozulieferer Phoenix oder die ehemalige Siemens-Tochter BenQ.

Wann kommt es zur Gründung einer Transfergesellschaft?

Voraussetzung für die Einrichtung einer Transfergesellschaft ist, dass ein Unternehmen so tief in der Krise steckt, dass Massenentlassungen nicht zu vermeiden sind.

Wozu gibt es Transfergesellschaften?

Transfergesellschaften verfolgen den Zweck, konkret von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitern eines Betriebes im Rahmen einer maximal einjährig befristeten Beschäftigung in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln.
Achtung: Transfergesellschaften sind keine Beschäftigungsgesellschaften. Sie haben ausschließlich das Ziel, die bei ihnen angestellten Beschäftigten so schnell wie möglich in neue Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Wenn Sie in die Transfergesellschaft wechseln, sind Sie dort fest angestellt, nicht mehr bei Ihrem Arbeitgeber. Rechtlich handelt es sich um so genannte strukturelle Kurzarbeit.

So läuft das Jahr in einer Transfergesellschaft

Die Transfergesellschaft wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit errichtet. Für die Organisation werden in der Regel professionelle Betreiber von Transfergesellschaften hinzugezogen, die also auf Personalentwicklung und -vermittlung spezialisiert sind.
Die Transfergesellschaft ist meist auf ein Jahr beschränkt. In diesem Zeitraum versucht die Transfergesellschaft Folgendes für Sie zu erreichen:

Mustervorlage: Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit

Mustervorlage: Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit

Die Rezession ist in vielen deutschen Unternehmen angekommen. Die Folgen: Auftragsmangel, zu viele Arbeitskräfte, hohe Personalkosten usw.

 

Bevor Arbeitgeber gleich an betriebsbedingte Kündigungen denken, sollte sie ein anderes Mittel in Erwägung ziehen: die Kurzarbeit.

€ 7,90

 

Profiling

Die Personalfacharbeiter finden mit Ihnen genau heraus, wo Ihre beruflichen Stärken und Neigungen liegen und welche Tätigkeiten für Sie in Frage kommen. Auch Ihr möglicher Bedarf an Weiterbildung wird in der Phase geklärt. Das beginnt meist schon vor Ihrem Eintritt in die Transfergesellschaft.

Qualifizierung

Während des Jahres in der Transfergesellschaft ist Ihre Aufgabe, sich für den Arbeitsmarkt fit zu machen. Die Teilnahme an Weiterbildung nimmt daher großen Raum ein. Mögliche Inhalte sind zum Beispiel:
•    Fachwissen
•    Arbeitsmethoden
•    Selbstmanagement oder auch  
•    Bewerbungstrainings.

Auch Betriebspraktika können und sollen Sie im Lauf Ihres Jahres bei der Transfergesellschaft absolvieren.

Vermittlung

Erklärtes Ziel: Ihre Vermittlungschancen in ein neues Arbeitsverhältnis zu erhöhen und Sie so ohne Übergang in die Arbeitslosigkeit in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.
Sie müssen nicht wechseln
Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für Sie freiwillig.

Woher kommt das Geld?

Transfergesellschaften werden aus verschiedenen Töpfen finanziert:

  • Als Arbeitnehmer erhalten Sie das so genannte strukturelle Kurzarbeitergeld. Das beträgt zwischen 60 bzw. 67 Prozent (mit Kind) Ihres letzten Nettolohns. Diesen Betrag zahlt Ihnen das Arbeitsamt. In den meisten Fällen werden die Gehälter vom vorherigen Arbeitgeber allerdings auf 80 Prozent aufgestockt.
  • Wie bei normaler Kurzarbeit auch, übernimmt die Firma grundsätzlich  die Sozialversicherungsbeiträge mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung für die Zeit der Kurzarbeit. Im Rahmen der Konjunkturpakete werden derzeit die SV-Beiträge zu 50% von der Arbeitsagentur übernommen und vom siebten Monat an sogar voll. Diese Regelung läuft bis Ende 2010.
  • Die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahmen übernehmen das Unternehmen und die Agentur für Arbeit. Hierfür sind aber auch Landeszuschüsse möglich.

Wie hoch wäre anschließend das Arbeitslosengeld?

Sollten Sie nach dem Jahr in der Transfergesellschaft doch arbeitslos werden, würde sich die Berechnungsgrundlage Ihres Arbeitslosengeldes nicht ändern. Berücksichtigt würde der letzte Nettolohn, den Sie vor dem Kurzarbeitergeld bekommen haben – allerdings ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld.


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User-Kommentare zum Artikel

Jessica Rajcic am 27.08.10 18:31
Hallo,
ich hätte zum Thema auch eine Frage. Ich bin derzeit in Elternzeit und wollte eigentlich nach meiner Elternzeit wieder zurück zu meinem AG, allerdings in Teilzeit (war vorher VZ). Meine eigentlicher AG ist aber von einer anderen Firma übernommen worden, also bin ich jetzt MA der neuen Firma (über 15 MA). Es wurde während der Übernahme auch eine Transfergesellschaft gegründet, da das Personal drastisch gekürzt werden sollte. Jetzt habe ich von einer Arbeitskollegin erfahren, dass die das mit der TZ wahrscheinlich nicht machen werden und sie mir geraten hat zu versuchen noch in die Transfergesellschaft zu kommen, wegen einer eventuellen Abfindung - geht das noch - wie gesagt zur Zeit bin ich in Elternzeit? Was ist wenn die mir keine TZ - Stelle zu sagen?
Gruß Jessica Rajcic
RA Schrader am 16.07.10 08:52
Das kann man so nicht beantworten. Der Sozialplan kann sich auf beides beziehen, muss es aber nicht.
Anja am 15.07.10 17:36
Meine Frage zu Transfermaßnahmen und Transfergesellschaften ist, ob ein Transfersozialplan lediglich bei der Einrichtung einer Transfergesellschaft (§216 b SGB III) oder auch bei der Durchführung einer Transfermaßnahme/Transferagentur (§216 a SGB III)zum Einsatz kommt.
Vielen Dank und Grüße,
Anja
RA Schrader am 08.07.10 09:41
Eine sehr gute Frage, die ich Ihnen nicht abschließend beantworten kann. Nach dem Gesetzteswortlaut kommt eine Sperrfrist in Betracht, jedoch widerspricht dies dem gesamten Konzept der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Transfergesellschaft. Nach meiner Kenntnis hat die Bundesagentur auch noch keine Sperrfristen in diesen Fällen verhängt. Falls doch, würde ich mich dagegen auf jeden Fall wehren - bis zum Bundessozialgericht.
Samantha am 08.07.10 07:08
Ich hätte hierzu auch eine Frage:
Als Mitarbeiter einer Transfergesellschaft kann man ja, wenn man einen Arbeitsvertrag mit einem neuen AG abgeschlossen hat und in der Probezeit selbst kündigt, wieder zurück in die Transfergesellschaft, solange diese noch läuft. Das läuft dann als sogenannte Freistellung.
Den Rest der Zeit, bis zum Ende der Transfergesellschaft, ist man dort wieder Mitarbeiter. Führt diese eigene Kündigung während der Probezeit beim neuen Arbeitgeber nach Ende der Tranfergesellschaft dann zu einer Sperrung des ALG??
Johann Verver am 18.04.10 21:42
Wer kann mir den Stand der aktuellen Rechtslage sagen, ob und wann die 24 Monate Transfergesellschaft kommen ?
RA Schrader am 22.03.10 08:26
Das kommt auf den Vertrag an. Letzendlich ist eine Transfergesellschaft auch nur ein neuer Arbeitgeber.

Arno Schrader - Rechtsanwalt
Ramona Thiel am 21.03.10 21:16
was passiert mit resturlaub beim eintritt in eine transfergesellschaft?
RA Schrader am 21.01.10 08:56
Die Auffassung des Arbeitsagentur kann ich nicht verstehen. Der Gesetzeswortlaut des § 131 SGB III hat sich nicht gändert.

Gruß Arno Schrader - Rechtsanwalt
Jürgen Töppig am 21.01.10 07:08
Ich hätte hierzu eine Frage:
----> Sollten Sie nach dem Jahr in der Transfergesellschaft doch arbeitslos werden, würde sich die Berechnungsgrundlage Ihres Arbeitslosengeldes nicht ändern. Berücksichtigt würde der letzte Nettolohn, den Sie vor dem Kurzarbeitergeld bekommen haben – allerdings ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Gilt das auch heute, also in 2010 noch?

Laut Arbeitsamt berechnet sich das Arbeitslsoengeld aus der in der Transfergesellschaft erworbenen Bezüge. Das würde eine nochmalige Kürzung bedeuten.

Gruß, Jürgen Töppig
 

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