18.08.2009

Krank im Urlaub: Wie Sie sich richtig verhalten

Sie haben sich lange auf Ihren Urlaub gefreut, dann aber passiert das Schlimmste, was einem im Urlaub passieren kann. Sie werden krank oder haben gar einen Unfall. Damit zu dem vermiesten Urlaub nicht noch Ärger mit Ihrem Arbeitgeber dazu kommt, sollten Sie einige Dinge beachten.

1. Krankheitstage sind keine Urlaubstage

Wenn Sie während eines bereits beantragten oder angetretenen Urlaubs krank werden, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. So schreibt es das Bundesurlaubsgesetz in seinem § 9 eindeutig vor. Die Betonung liegt hier auf „Tage der Arbeitsunfähigkeit“. Sie müssen tatsächlich arbeits-unfähig und nicht „bloß“ krank sein. An einer ärztlichen Bescheinigung kommen Sie nicht vorbei.
Dabei sollten Sie darauf achten, dass sich aus der Bescheinigung des Arztes tatsächlich Ihre Arbeitsunfähigkeit ergibt. Bei Bescheinigungen von Ärzten aus Nicht-EU-Ländern reicht eine formlose Bescheinigung, die nicht zwischen Arbeitsunfähigkeit und Krankheit unterscheidet, in der Regel für diesen Nachweis nicht aus (BAG, Urteil vom 01.10.1997, Az.: 5 AZR 499/96). Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Ärzten aus EU-Ländern muss Ihr Arbeitgeber dagegen in der Regel akzeptieren. Er braucht schon nachweisbare Anhaltspunkte für die Falschheit einer solchen Be-scheinigung, wenn er sie nicht akzeptieren will. Das kann z.B. in folgenden Fällen sein:

  • Ihr Arbeitgeber hat Ihren vor der Erkrankung gestellten Antrag auf Ur-laubsverlängerung abgelehnt.
  • Sie sind in der Vergangenheit schon öfter während des Heimaturlaubs erkrankt.

2. Bei Krankheit im Urlaub müssen Sie den Arbeitgeber informieren

Wenn Sie während des Urlaubs im Ausland erkranken, informieren Sie den Arbeitgeber schnellstmöglich (in der Regel dürfte das per Fax aus dem Urlaubshotel sein) über folgende Punkte:

  • die Arbeitsunfähigkeit
  • deren voraussichtliche Dauer
  • die Adresse am Urlaubsort
  • ggfs. Datum der vorzeitigen Rückkehr.

Die Kosten für die Information hat der Arbeitgeber zu tragen, § 5 Abs. 2 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Wenn Sie den Arbeitgeber nicht informieren, riskieren Sie eine Abmahnung. Daher sollten Sie den Sendebericht des Faxes aus Beweisgründen aufbewahren. Oder Sie ziehen einen Zeugen hinzu, der die Information des Ar-beitgebers beweisen kann. Das sollte natürlich nicht ein Mitarbeiter des Urlaubshotels sein, sondern jemand, der auch tatsächlich als Zeuge herangezogen werden kann, z.B. ein Familienmitglied oder ein Hotelgast, der aus dem gleichem Ort stammt wie Sie.

3. Krankheit verlängert nicht automatisch den Urlaub

Entgegen der Meinung vieler Arbeitnehmer verlängert sich der Urlaub nicht einfach um die Tage der Krankheit. Vielmehr haben Sie nur einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen diese Tage später als Urlaub erneut gewährt. Sie müssen also an dem geplanten ersten Arbeitstag nach dem Urlaub wieder zur Arbeit erscheinen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Urlaubs anhält, brauchen Sie natür-lich nicht kommen, müssen Ihren Arbeitgeber aber rechtzeitig informieren und ggfs. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

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