Für Ihren Arbeitgeber ist ein qualifiziertes Zeugnis womöglich eine Gratwanderung. Denn das qualifizierte Zeugnis muss einerseits wahr und
andererseits wohlwollend sein.
Es soll ein möglichst richtiges Bild von Ihrer Beschäftigung im Unternehmen abgeben. Dabei soll es Sie in Ihrem beruflichen Fortkommen nicht unnötig behindern. Für den Fall, dass es also womöglich nicht nur Positives, sondern auch Negatives zu berichten gibt, muss Ihr Arbeitgeber das wohlwollend formulieren.
Tut Ihr Arbeitgeber das nicht, können Sie von ihm eine entsprechende Änderung verlangen. Außerdem können Sie Schadensersatz von Ihrem Arbeitgeber fordern, wenn Sie wegen eines zu negativen Arbeitszeugnisses erst später oder überhaupt keine neue Stelle finden oder nur zu einem geringeren Gehalt eingestellt werden.
5. Gewerkschaftszugehörigkeit sowie eine Tätigkeit als Betriebsrat darf Ihr Arbeitgeber im Zeugnis nur erwähnen,
6. Den Verdacht einer strafbaren Handlung. Ist eine Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aber erwiesen (z. B. Beleidigungen, Körperverletzung, Diebstahl, Unterschlagung oder sexuelle Straftaten), darf Ihr Arbeitgeber dies andeuten („wegen Unstimmigkeiten“) oder in besonders schwerwiegenden Fällen sogar ausdrücklich nennen.
7. Vertragsbruch des Mitarbeiters: Haben Sie Ihrem Arbeitgeber gekündigt, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten, um eine besser dotierte Stelle anzutreten, darf er das nicht ausdrücklich im Arbeitszeugnis erwähnen, sondern nur andeuten. Das LAG Hamm (Urteil vom 24.9.1985, 13 Sa 833/85 LAGE Nr. 1 zu § 630 BGB) schlägt hier den Arbeitgebern die Formulierung vor: „Herr L. hat unsere Gesellschaft aus eigenem Entschluss am _________ verlassen, um sofort eine neue Tätigkeit anzunehmen.“