24.12.2015

Abmahnung bei Zuspätkommen wegen Streiks?

In den letzten Wochen haben wir es vermehrt erlebt: Die Bahn kam verspätet oder gar nicht, da gestreikt wurde. Das führt unweigerlich zu der Frage, ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer abmahnen darf, wenn sie wegen eines solchen Streiks zu spät zur Arbeit kommen.

Rechtlich gibt es eine ganz klare Antwort: Arbeitnehmer haben pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, egal, ob die Lokführer streiken, der Bus defekt ist oder ein Wintereinbruch kommt. Es handelt sich um das sogenannte Wegerisiko, welches stets beim Arbeitnehmer liegt. Insbesondere wenn Streiks angekündigt werden und auch Schnee und Glatteis im Winter vorhersehbar sind, ist es Ihnen zuzumuten, sich Alternativen zu suchen. Im Zweifel müssen sie sich eben deutlich früher auf den Weg machen. Ob und inwieweit Abmahnungen sinnvoll sind, steht auf einem ganz anderen Blatt. Für die Arbeitsmoral ist eine Abmahnung sicherlich nicht förderlich. Aus dieser Sicht ist es sicherlich sinnvoll, auf Arbeitszeitkontenregelungen zurückzugreifen oder sich in sonstiger Art und Weise zu verständigen. Außerdem wird es wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes für den Arbeitgeber nicht möglich sein, einen Mitarbeiter abzumahnen und den anderen nicht. Das Wegerisiko ist das Risiko des Arbeitnehmers. Er muss pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen – auch bei Streik.

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