22.01.2010

Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme / Kur – Abmahnung

Frage: „Ich bin langzeiterkrankt und hatte eine medizinische Rehabilitation vom Rententräger bewilligt bekommen. Für die Zeit der Maßnahme war ich arbeitsunfähig. Die Maßnahme habe ich angetreten, jedoch am selben Tag wegen einer Rehabilitationsunfähigkeit abgebrochen. Ich war gleich am nächsten Tag beim Hausarzt und bekam eine weitere Arbeitsunfähigkeit auf „unabsehbare“ Zeit. Nun habe ich erst 2 Wochen später meinen Arbeitgeber informiert, dass ich wieder zu Hause bin. Ich habe seitens des Arbeitgebers eine Pflichtverletzung begangen, da ich mich nicht sofort nach dem Abbruch gemeldet habe. Ich habe jetzt (nach 4 Wochen) diese Mitteilung bekommen und auch, dass sich mein Arbeitgeber rechtliche Schritte (wohl Abmahnung) überlegt. Was kann ich tun? Der Abbruch der medizinischen Rehabilitation hat nicht zur Folge, dass ich wieder genesen bin oder war. Ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ich bis Ende der Reha arbeitsunfähig gewesen wäre. Können Sie mir einen Rat geben, wie ich eine Abmahnung abwenden kann oder wäre das ohnehin nicht mehr möglich, wegen der Zeitspanne von 4 Wochen?“ 

Antwort: Um es vorab zu sagen: So dramatisch finde ich Ihr Fehlerverhalten nicht. Gleichwohl ist es ein Fehlverhalten, welches der Arbeitgeber auch mit einer Abmahnung sanktionieren kann. Eine Abmahnung ist in Ihrem Fall jedoch nicht wirklich folgenschwer. Damit Sie als Vorbereitung für eine Kündigung dient, müssen Sie ein gleichartiges Fehlverhalten nochmals an den Tag legen. Und das wird sicherlich schwierig. Durch den Abbruch der Reha könnten Sie zudem nicht nur Ihre Mitteilungspflichten verletzt haben, sondern auch die Pflichten, sich möglichst schonend zu verhalten, damit Ihre Arbeitsfähigkeit schnellstens wieder hergestellt wird. Leider haben Sie nicht geschrieben, weshalb Sie die Reha abgebrochen haben.

Tipp: Lassen Sie sich bereits jetzt bescheinigen, dass der Abbruch der Reha nicht zu einer Verzögerung Ihrer Genesung geführt hat und dass Sie die Reha tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen abbrechen mussten.

Soweit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, müssen Sie keine Sorge haben, dass eine verhaltensbedingte Kündigung vor dem Arbeitsgericht Bestand haben kann.

Hinweis: Auch wenn Ihr Fehlverhalten schon 4 Wochen zurückliegt ist ein Abmahnung möglich.

Tipp: Sprechen Sie jetzt noch einmal schnellstmöglich mit Ihrem Arbeitgeber. Vielleicht können Sie die Abmahnung noch abwenden. Ihre Argumentation ist menschlich nachzuvollziehen.

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