10.04.2009

Abmahnungen – die Vorstufe zur Kündigung

Haben Sie nach einer Abmahnung Angst um Ihren Arbeitsplatz? – Diese Angst ist nicht ganz unbegründet.

Mit einer Abmahnung wird Ihnen deutlich gemacht, dass
•    Sie eine Pflichtwidrigkeit begangen haben und
•    im Wiederholungsfall Ihr Arbeitsverhältnis gefährdet ist. 
Musterformulierungen des Arbeitgebers:
„Im Wiederholungsfall müssen Sie mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.“

„Im Wiederholungsfall ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet.“

„Falls Ihnen das noch einmal passiert, werde ich das Arbeitsverhältnis kündigen.“

Sie sollen also durch die Abmahnung zu einem vertragsgerechten Verhalten veranlasst werden.

Die Abmahnung unterscheidet sich von einer Ermahnung oder Verwarnung. Es fehlt dabei an der Warnfunktion.

Bei schweren Pflichtverstößen sind Abmahnungen nicht erforderlich und eine Kündigung ist sofort möglich!

So ist es auch diesem Kollegen passiert:

Ein Arbeitnehmer war als Gefahrgut-Fahrer angestellt. Für die Gefahrguttransporte besteht eine Null-Promille-Grenze. Darauf wies der Arbeitgeber die Fahrer und damit auch den Arbeitnehmer in einer jährlich stattfindenden Schulung hin. Auch im Arbeitsvertrag stand eine entsprechende Klauseln.

Im Oktober 2006 trat der Fahrer um 4.45 Uhr seinen Dienst an. Nach 9.00 Uhr wurde bei ihm eine Alkoholkonzentration von 0,2 Promille festgestellt. Der einzige Auftraggeber des Betriebs sperrte den Beschäftigten deshalb für seine Transporte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin fristlos.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Urteil vom 19.3.2008, Az. 7 Sa 1369/07) hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Und zwar wegen der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Immerhin handelte es sich um einen Berufskraftfahrer, der Gefahrgut transportiert. Auch Abmahnungen waren vor der Kündigung nicht erforderlich.

Fazit: Verstößt ein Arbeitnehmer gegen ein im Betrieb geltendes Alkoholverbot, muss er mit Abmahnungen rechnen. Je nach Ausgestaltung riskiert er auch eine verhaltensbedingte Kündigung.

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