„Kündigung wegen 1,30 € – Sind denn jetzt alle verrückt geworden?“. So könnte man nach Lesen des Urteils des Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg meinen. Manager stopfen sich die Taschen voll und erhalten Boni, obwohl sie nichts leisten. Wie im Fall der Dresdner Bank – und die kleinen Leute „werden gehängt“.
Eine 50-jährige Arbeitnehmerin war seit 30 Jahren einem Supermarkt als Kassiererin beschäftigt. Sie wurde verdächtigt, ihr nicht gehörende Leergut-Bons im Wert von insgesamt 1,30 € unterschlagen zu haben und wurde daraufhin fristlos entlassen.
Gegen die Kündigung erhob sie daraufhin Kündigungsschutzklage. Sie meinte, die Kündigung stehe damit im Zusammenhang, dass sie wenige Wochen vorher einen Mitarbeiter-Streik als Gewerkschaftsmitglied organisiert hatte.
Doch sie verlor. Selbst unter Berücksichtigung des Alters und der langen Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmerin ist die fristlose Verdachtskündigung nach den Landesarbeitsrichtern gerechtfertigt. Der Wert der Sache war dabei unerheblich (Urteil vom 24.2.2009, Az. 7 Sa 2017/08).
Achtung: Seien Sie besonders vorsichtig bei fremdem Eigentum! Die Arbeitsrichter verstehen hier keinen Spaß. Auch kleinste Pflichtverletzungen müssen nicht mit Abmahnungen, sondern können gleich mit einer Kündigung bestraft werden.
Hier noch einige weitere Beispiele zu Pflichtverletzungen, in denen Abmahnungen vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich waren:
• ein Stück Bienenstich
• ein Brot für 1,30 Euro.
• drei abgelaufene und zur Entsorgung vorgesehene Fischbrötchen
• 62 abgelaufene Minifläschchen Alkohol und zwei angebrochene Rollen
Toilettenpapier
Aber: Eine Arbeitnehmerin hatte aus dem Kühlschrank der Betriebskantine eine Dose „Fanta“ entwendet. Das Arbeitsgericht Hamburg (Az. 27 Ca 262 / 98) hielt eine fristlose Kündigung aus diesem Anlass für überzogen: Der Arbeitgeber hätte zunächst wegen Pflichtverletzungen abmahnen müssen.
Ich bin jedoch der Auffassung, dass dieses Urteil eine Ausnahme darstellt.