12.04.2009

Abmahnungen wegen mangelhafter Arbeitsleistung

„Herr Schrader, was eigentlich ist eine mangelhafte Arbeitsleistung genau?“, fragte mich neulich ein Anrufer. Er hatte deshalb schon 2 Abmahnungen erhalten.

Und was habe ich geantwortet? „Das kommt auf den Einzelfall an“, habe ich gesagt. 
„Rechtlich liegt eine mangelhafte Arbeitsleistung vor, wenn Sie Ihre vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nicht abliefern.“ – Damit war dem Anrufer natürlich alles andere als geholfen.

Ich habe ihm dann gesagt, dass Abmahnungen genau aus dem Grund häufig unwirksam sind.

Will Ihr Arbeitgeber ein Fehlverhalten abmahnen, muss er
•    das behauptete Fehlverhalten genau beschreiben,
•    Ihnen erklären, welches korrekte Verhalten er von Ihnen erwartet und
•    Ihnen androhen, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.

Abmahnungen haben also eine Hinweis- und eine Warnfunktion. Sie sind letztendlich die Vorbereitung für eine Kündigung.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall, über den die schon einmal berichtet hatte, wurden durch den Arbeitgeber wenigstens exakte Feststellungen getroffen. Eine Arbeitnehmerin musste Paketsendungen verpacken. Nach Feststellungen der Arbeitgeberin wiesen die von der Klägerin gepackten Sendungen Fehler auf. Über einen längeren Zeitraum hinweg lagen mindestens dreimal so viele Packfehler gegenüber der durchschnittlichen Fehlerquote an vergleichbaren Arbeitsplätzen vor (Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 AZR 536/06). Nachdem auch 2 Abmahnungen und weitere Maßnahmen der Arbeitgeberin die Fehlerquote der Klägerin nicht nachhaltig gesenkt hatten, kündigte die Arbeitgeberin.

Wichtig dabei ist aber, dass gerade in den Abmahnungen das behauptete Fehlverhalten exakt beschrieben wird. Abmahnungen wegen „mangelhafter Arbeitsleistung“ ohne weitere Konkretisierungen sind unwirksam und erfüllen nicht die Hinweis- und Warnfunktion.

Fazit: Abmahnungen mit dem Grund „mangelhafte Arbeitsleistung“ sollten in aller Regel schnellstmöglich aus der Personalakte in den Papierkorb verschwinden.

P.S.: Jedes Fehlverhalten kann durch den Arbeitgeber nur einmal sanktioniert werden. Hat ein Unternehmen einen bestimmten Pflichtverstoß abgemahnt, so kann es wegen dieses Vorfalles nunmehr keine Kündigung mehr aussprechen. Die Abmahnung schließt insofern die Kündigung aus.

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