Jetzt haben wir uns schon in den letzten beiden Tagen mit dem Thema der Aushilfen, Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung beschäftigt. Was aber ist im Falle der Arbeitsunfähigkeit im Urlaub genau zu tun?
Eine Antwort gibt das Gesetz…
Zunächst werden die Fehltage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. So steht es in § 9 Bundesurlaubsgesetz. Sie müssen als Aushilfe genau wie alle anderen Mitarbeiter auch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zunächst unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitteilen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Unverzüglich bedeutet, dass es in den ersten Morgenstunden geschehen sollte. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, haben Sie zusätzlich
Ihr Arbeitgeber kann die Bescheinigung bereits für den ersten Tag verlangen!
Falls Sie länger arbeitsunfähig sind als es in der Bescheinigung steht, haben Sie eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Werden sie während des Urlaubs im Ausland krank, beachten Sie folgendes:
Auch jetzt teilen Sie Ihrem Arbeitgeber und ihrer gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit. Außerdem übermitteln Sie schnellstmöglich Ihre Adresse am Aufenthaltsort im Ausland.
Kehren Sie nach Deutschland zurück, müssen Sie auch dieses unverzüglich anzeigen.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Sie wie immer für die durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Krankheitstage.
Achtung: Halten Sie sich nicht an diese Regelungen, riskieren Sie eine Abmahnung!