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Mustervorlage: Gegendarstellung zu einer Abmahnung

Mustervorlage: Gegendarstellung zu einer Abmahnung

Bevor ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt entlassen kann, muss er ihn erst abmahnen. Im Wiederholungsfall kann er dann kündigen. Allerdings ist nicht jede Abmahnung berechtigt...

€ 3,90

Blog-News
08.05.2009
12:32

Abmahnung - wenn Sie den Inhalt nicht verstehen

Leider finden sich auch in Abmahnungen immer wieder Sätze oder Wörter, die nicht allgemein verständlich sind. Vor allem Juristen lieben es, in langen Sätzen zu schreiben und viele Fremdwörter zu benutzen. Schrecklich!

So fand ich vor einigen Tagen folgende Abmahnung in einer Personalakte (Auszug):

 
„Ihr Verhalten mahnen wir ab, weil wir, und das muss einmal ausdrücklich an dieser Stelle manifestiert werden, der Meinung sind und schon immer waren, dass Sie bereits seit Beginn Ihrer Arbeitsaufnahme, die nun schon 7 Monate zurückliegt und sicherlich auch nicht immer unproblematisch war, was wir auch bereits damals durch mehrere Gespräche mit Ihrem Schichtführer Ihnen haben mitteilen lassen, nicht sorgfältig genug arbeiten. Dieses äußert sich darin, dass Sie gerade in der konstruktiven Fluktuationsphase, die wir bekanntermaßen in den letzten Monaten durchlaufen haben, derweil speziell im Monat Juli, an einer permanenten Motivationsproblematik, die sich auch durch verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeiten, die bereits mehrfach Gegenstand von Gesprächen waren, und die auch durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse begleitet wurden, litten.“

Ist das nicht eine wirklich „gigantische“ Abmahnung? Und das war nur ein Auszug.

Im Falle einer solchen Abmahnung kann man 3 Dinge tun:
•    Mülltonne auf, Abmahnung hinein, Mülltonne zu
•    Gegendarstellung schreiben
•    direkt klagen

Denn eine Abmahnung muss für den Arbeitnehmer verständlich sein. Er muss wissen, welches Verhalten ihm zur Last gelegt wird und wie er sich ändern soll.

Andernfalls ist die Abmahnung unwirksam - da sie den Inhalt nicht verstehen!

Übrigens: In der Regel müssen Sie vor einer Kündigung nicht angehört werden. Nur, wenn sich eine solche Anhörungs-Verpflichtung aus einem Tarifvertrag ergibt, ist das für den Arbeitgeber zwingend erforderlich.

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  • 2 Kommentare
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Susanne
21.01.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin langzeitkrank und hatte eine medizinische Rehabilitation vom Rententräger bewilligt bekommen. Für die Zeit der Maßnahme war ich arbeitsunfähig. Die Maßnahme habe ich angetreten, jedoch am selben Tag abgebrochen, wegen Rehaunfähigkeit. Ich war gleich am nächsten Tag beim Hausarzt und bekam eine weitere Arbeitsunfähigkeit auf "unabsehbare" Zeit. Nun habe ich erst 2 Wochen später meinen Arbeitgeber informiert, dass ich wieder zu Hause bin. Ich habe seitens des Arbeitgeber nun eine Pflichtverletzung begangen, da ich mich nicht sofort nach dem Abbruch gemeldet habe. Ich habe jetzt (nach 4 Wochen) diese Mitteilung bekommen und auch, dass sich mein Arbeitgeber rechtliche Schritte (wohl Abmahnung)überlegt. Was kann ich nun tuen? Ein Abbruch der medizinischen Rehabilitation hat nicht zur Folge, dass ich wieder genesen bin oder war. Ich bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ich ja bis Ende der Reha arbeitunfähig gewesen wäre. Können Sie mir einen Rat geben, wie ich eine Abmahnung abwenden kann oder wäre das ohnehin nicht mehr möglich, wegen der Zeitspanne von 4 Wochen?

MfG

Susanne

RA Schrader
21.01.2010

Ich werde morgen in einem meiner Blogs Ihren Fall aufgreifen.

Beste Grüße Arno Schrader - Rechtsanwalt

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