09.04.2009

Abmahnungen und Leistungsmängel

Die entscheidende Frage ist häufig: Können oder wollen Sie nicht besser arbeiten?

Können Sie auf Grund von Stress, Arbeitsverdichtung, Krankheit, Behinderung und bei ähnlichen Dingen keine bessere Arbeit abliefern, bringen auch Abmahnungen nichts. Es liegen keine Leistungsmängel vor. In diesen Fällen sind sie sogar unwirksam.
Abmahnungen haben eine Warnfunktion. Sie sind die Vorbereitung für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall musste die Arbeitnehmerin Paketsendungen verpacken. Nach Feststellungen der Arbeitgeberin wiesen die von der Klägerin gepackten Sendungen Fehler auf. Über einen längeren Zeitraum hinweg lagen mindestens dreimal so viele Packfehler gegenüber der durchschnittlichen Fehlerquote an vergleichbaren Arbeitsplätzen vor. Nachdem auch 2 Abmahnungen und weitere Maßnahmen der Beklagten die Fehlerquote der Klägerin nicht nachhaltig gesenkt hatten, kündigte die Beklagte der Klägerin fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung.
 
Die Bundesarbeitsrichter sagten dazu, dass die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerhäufigkeit durch einen Arbeitnehmer ein Anhaltspunkt dafür seien, dass dieser vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt habe (Urteil vom 17.01.2008, Az. 2 AZR 536/06).

Aber: Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so kann nun der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Er kann also vorbringen, dass es ihm unmöglich ist, fehlerfrei zu arbeiten. Abmahnungen und Kündigungen wegen Leistungsmängeln müssen also nicht hingenommen werden.

In diesen Fällen kann ich Ihnen nur raten, sich bereits gegen die Abmahnungen zu wehren.

Das sind Ihre Rechte:

Falls Sie der Auffassung ist, die Abmahnung sei nicht gerechtfertigt, haben sie 2 Möglichkeiten:
•    Sie verfassen eine Gegendarstellung, die Ihr Arbeitgeber ebenfalls zu
      der Personalakte nehmen muss.
•    Sie verklagen ihn direkt auf Entfernung der Abmahnungen aus der
      Personalakte.

Bei einer solchen Klage gegen die Abmahnung ist das Arbeitsgericht zuständig. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber beweisen, dass die Abmahnung
•    formal rechtmäßig ist,
•    dass der Abmahnungsgrund tatsächlich besteht und
•    dass die Abmahnung Ihnen zugegangen ist.

Das Arbeitsgericht entscheidet dann auch darüber, ob Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden müssen oder nicht. Das gilt auch für Leistungsmängel.

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