09.04.2009

Abmahnungen – Vertrauen ist gebrochen

Unser Pastor sagt immer: Vertrauen ist nicht nur in der Ehe wichtig. Hat ein Arbeitgeber das Vertrauen in einen Mitarbeiter erst einmal verloren, wird er versuchen, durch Abmahnungen oder eine Kündigung den Mitarbeiter los zu werden. 
Der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung setzt einen Kündigungsgrund voraus. Hierbei muss Ihr Arbeitgeber einen
•    „wichtigen Grund“ für die Kündigung haben,
•    durch den es ihm nicht einmal zumutbar ist, die ordentliche
      Kündigungsfrist abzuwarten.

Natürlich hängt es vom Einzelfall ab, ob der Vorfall einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Auch hierbei benötigt er in aller Regel zuvor eine Abmahnung.

Beispiele für Abmahn- und Kündigungsgründe:
•    Abwerbung eines anderen Arbeitnehmers
•    Alkoholmissbrauch
•    Ausländerfeindliche Äußerungen
•    Beharrliche Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung
•    Beleidigungen
•    Beschädigungen
•    Sexuelle Belästigung
•    Verbüßen einer verschuldeten Haftstrafe
•    Straftaten gegenüber einem anderen Unternehmen im Konzernverbund
•    Straftaten oder Belästigungen unter Arbeitskollegen
•    Straftaten zu Lasten des Betriebes
•    Tätlichkeiten
•    Urlaubsüberschreitung
•    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
•    Vertrauensbruch durch Straftaten
•    Vortäuschen des Vorhandenseins einer Arbeitserlaubnis

Wichtig: Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Sie vor Erteilung einer Abmahnung anzuhören.

Ob und wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung ausgesprochen werden müssen, hängt vom Einzelfall ab.

Im Falle der Kündigung ist stets eine umfassende Interessensabwägung erforderlich. Bei der Abwägung kann zum Beispiel Folgendes berücksichtigt werden:
•    Dauer der Betriebszugehörigkeit
•    Länge der Kündigungsfrist
•    Höhe des verursachten Schadens
•    Grad des Verschuldens
•    Wiederholungsgefahr
•    Erhaltung des Betriebsfriedens
•    Abschreckung für andere Mitarbeiter

Grundsätzlich gilt: Desto schwerer Ihre Verfehlung ist, desto weniger (oder sogar gar keine) Abmahnungen sind erforderlich. In der Regel reichen 3 Abmahnungen aus.

Die Abmahnungen müssen aber, wenn sie eine Kündigung rechtfertigen sollen, den gleichen Bereich betreffen. Ihr Arbeitgeber kann keine rechtmäßige Kündigung aussprechen, wenn sie zum Beispiel 1 Abmahnung wegen Zuspätkommens, 1 Abmahnung wegen einer grob fahrlässigen Verursachung eines Unfalls mit einem Betriebsfahrzeug und 1 Abmahnung wegen verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit erhalten haben.

Auch wenn das Vertrauen gebrochen ist, sind Abmahnungen in der Regel immer vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Schriftformklausel in Arbeitsverträgen unwirksam

Wichtige Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber sollten Sie stets schriftlich festhalten. Eine solche Verpflichtung steht auch in vielen Arbeitsverträgen. Schauen Sie einmal in Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort auch folgende Klausel:... Mehr lesen

23.10.2017
Einführung der Kleiderordnung: So bestimmen Sie mit

Viele Arbeitgeber würden ihren Beschäftigten am liebsten alles vorschreiben. Sie regeln so viel wie möglich. In einigen Betrieben gibt es deshalb auch klare Vorschriften zur Dienstkleidung. Allerdings besteht dabei stets... Mehr lesen