11.09.2009

Kopftuch und kein Ende des Streits

Die Rechtsstreitigkeiten wegen Kopftüchern und anderen religiösen Kopfbedeckungen nehmen kein Ende. Das ist auch klar, da jeder Fall anders zu beurteilen ist.

Nun hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Fall für pädagogisches Personal an einer Schule in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden (Urteil vom 20.08.2009, Az.: 2 AZR 449/08). 
Das ist geschehen:

Eine Arbeitnehmerin war als pädagogische Mitarbeiterin an einer Schule in Nordrhein-Westfalen tätig. Nach dem dort geltenden Schulgesetz dürfen Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden.

Die Bundesarbeitsrichter bestätigten die ständige Rechtssprechung, dass diese Regelung im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten steht. Deshalb ist eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren von einer Frau vollständig bedeckt, eine religiöse Bekundung. Genau dies hatte die Mitarbeiterin getan. Sie hatte zunächst ein islamisches Kopftuch getragen. Dann war sie der Aufforderung des Landes NRW nachgekommen und hatte das Kopftuch abgelegt. Stattdessen trug sie dann jedoch eine Mütze mit Strickbund. Diese Mütze hat ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verborgen.

Der Arbeitgeber hat daraufhin eine Abmahnung erteilt. Gegen die Abmahnung ist die Arbeitnehmerin vorgegangen.

Ohne Erfolg, wie das BAG feststellte.

Fazit:
Dieses Urteil ist nicht auf sämtliche Arbeitsverhältnisse zu übertragen. Im staatlichen Bereich besteht jedoch eine ausdrückliche Trennung zwischen Staat und Religion. Daran haben sich die Arbeitnehmer zu halten, gleich welcher Religion sie angehören.

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