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Mustervorlage: Gegendarstellung zu einer Abmahnung

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Bevor ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt entlassen kann, muss er ihn erst abmahnen. Im Wiederholungsfall kann er dann kündigen. Allerdings ist nicht jede Abmahnung berechtigt...

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Blog-News
12.09.2009
09:15

Kopftuchverbot und kein Ende

Gestern hatte ich Ihnen von einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Kopftüchern an der Schule berichtet. Nicht vorenthalten möchte ich Ihnen jedoch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG, Urteil vom 19.06.2009, Az.: 7 Sa 84/08).
Auch hier hatte eine Erzieherin in einem Kindergarten ein Kopftuch getragen. Sie ist in der Türkei geboren, deutsche Staatsangehörige und Angehörige des muslimischen Glaubens. Aus religiöser Überzeugung trug sie in der Öffentlichkeit einschließlich während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kopftuch (Hidschab).

 
Genau dieses wurde jedoch durch das Kindergartengesetz verboten.


Die Arbeitgeberin, eine Stadt in Baden-Württemberg, mahnte die Klägerin daraufhin ab.

Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Allerdings blieb sie damit in beiden Instanzen erfolglos.

Konkret sagte das Gericht: „Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs ist ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betrifft. Deshalb geht im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vor.“

Fazit: Auch diese Arbeitnehmerin hat gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. In Schulen und Kindergärten sind generell Kopftücher und andere religiöse Bekundungen verboten.

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Kundenmeinung

 

„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.