12.09.2009

Kopftuchverbot und kein Ende

Gestern hatte ich Ihnen von einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Kopftüchern an der Schule berichtet. Nicht vorenthalten möchte ich Ihnen jedoch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG, Urteil vom 19.06.2009, Az.: 7 Sa 84/08).
Auch hier hatte eine Erzieherin in einem Kindergarten ein Kopftuch getragen. Sie ist in der Türkei geboren, deutsche Staatsangehörige und Angehörige des muslimischen Glaubens. Aus religiöser Überzeugung trug sie in der Öffentlichkeit einschließlich während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kopftuch (Hidschab). 
Genau dieses wurde jedoch durch das Kindergartengesetz verboten.

Die Arbeitgeberin, eine Stadt in Baden-Württemberg, mahnte die Klägerin daraufhin ab.

Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin und verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Allerdings blieb sie damit in beiden Instanzen erfolglos.

Konkret sagte das Gericht: „Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs ist ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betrifft. Deshalb geht im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vor.“

Fazit: Auch diese Arbeitnehmerin hat gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. In Schulen und Kindergärten sind generell Kopftücher und andere religiöse Bekundungen verboten.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Urlaubsminus vom Gehalt abziehen – Geht das?

Das letzte Jahr ist kaum beendet und nun gibt es schon wieder Ärger. Ein Arbeitgeber hat festgestellt, dass er einem Arbeitnehmer im Jahr 2010 zwei Tage zu viel Urlaub gegeben hat!   Mehr lesen

23.10.2017
Nebentätigkeit abmahnen

Ein Betriebsrat stellte mir diese Frage: „Unser Kollege, der für den Versand zuständig ist, wird gerade geschieden. Nun kommt er mit seinem Gehalt nicht mehr zurecht. Dazu kommen noch die hohen und immer weiter steigenden... Mehr lesen