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Mustervorlage: Gegendarstellung zu einer Abmahnung

Mustervorlage: Gegendarstellung zu einer Abmahnung

Bevor ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt entlassen kann, muss er ihn erst abmahnen. Im Wiederholungsfall kann er dann kündigen. Allerdings ist nicht jede Abmahnung berechtigt...

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Blog-News
20.04.2009
12:02

Kündigung ohne Abmahnung

„Ich arbeite in einem Großbetrieb und habe heute die Kündigung meines Arbeitsplatzes bekommen! Ohne vorherige Abmahnung! Geht das überhaupt?“

 
„Ja, unter Umständen geht das wirklich“, habe ich der Anruferin geantwortet. Aber erst einmal langsam und der Reihe nach:

1.    Es gibt folgenden Grundsatz: Ein Arbeitgeber benötigt für eine
       Kündigung keinen Grund und deshalb auch keine vorherige
       Abmahnung.

2.    Aber: Von diesem Grundsatz gibt es viele Ausnahmen. Der Arbeitgeber
       muss dann einen Grund nachweisen können, wenn der allgemeine oder
       der besondere Kündigungsschutz anzuwenden ist oder wenn er eine
       fristlose Kündigung aussprechen will.
3.    Mit einer Abmahnung soll Ihnen deutlich gemacht werden, dass Ihr Chef
       eine Pflichtwidrigkeit beanstandet und im Wiederholungsfall der
       Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
4.    Eine Abmahnung ist aber vor einer Kündigung nicht erforderlich, wenn
       auch in Zukunft von Ihnen kein vertragstreues Verhalten zu erwarten
       ist oder wenn auf Grund von besonderen Umständen, beispielsweise
       wegen der Schwere des Fehlverhaltens, sofort gekündigt werden darf.

Da Sie in einem Großbetrieb arbeiten, wird jedenfalls der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz anzuwenden sein. Ihr Arbeitgeber benötigt also einen Kündigungsgrund. Das können personenbedingte (insbesondere eine längere Krankheit), betriebsbedingte (Wegfall eines Arbeitsplatzes) oder verhaltensbedingte Gründe sein. Eine Abmahnung ist aber – wenn überhaupt - nur bei einer Kündigung wegen der verhaltensbedingten Gründe erforderlich.

Fazit: Fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach den Kündigungsgründen. Auf jeden Fall sollten Sie sich in eine Rechtsberatung begeben. Dort kann geprüft werden, ob Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen sollten. In dem Gerichtsverfahren wird dann geprüft, ob eine Kündigung ohne Abmahnung möglich war oder nicht.

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.