09.04.2009

Fehlverhalten abmahnen – der Lieblingssport der Arbeitgeber

„Ich habe doch nichts gemacht, arbeite nun schon seit 5 Jahren in der Firma und jetzt will mein Chef mich für ein Fehlverhalten abmahnen.“

Solche oder ähnliche Aussagen habe ich von Arbeitnehmern schon häufig gehört. 
Was ist eigentlich genau eine Abmahnung und wofür benötigt Ihr Arbeitgeber sie?

Die Abmahnung unterscheiden Sie von einer Ermahnung oder Verwarnung. Ermahnung und Verwarnung sind einfache Vertragsrügen. Es fehlt dabei an der Warnfunktion. Deshalb fehlt häufig der Satz: „Im Wiederholungsfall müssen Sie mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen.“

Meistens werden Ermahnungen als Vorstufe zu einer Abmahnung genutzt und mündlich ausgesprochen.

Das ist häufig die zeitliche Reihenfolge:
(mehrere) Ermahnung(en) – (mehrere) Abmahnung(en) – Kündigung

Abmahnungen haben also eine Hinweis- und eine Warnfunktion. Sie sind letztendlich die Vorbereitung für eine verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche fristlose Kündigung.

Will Ihr Arbeitgeber also ein Fehlverhalten abmahnen, muss er
•    das behauptete Fehlverhalten genau beschreiben,
•    Ihnen erklären, welches korrekte Verhalten er von Ihnen erwartet und
•    Ihnen androhen, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des
     Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.

Sie müssen eine Abmahnung aber nicht kommentarlos hinnehmen. So können Sie reagieren:
•    Sie schreiben eine Gegendarstellung und fordern Ihren Arbeitgeber auf,
     diese ebenfalls zur Personalakte zu nehmen.
•    Sie klagen auf Entfernung der Abmahnung.

Mit der Klage können Sie stets warten, bis eine Kündigung ausgesprochen wird. Wenn Sie sich dann gerichtlich gegen die Kündigung wehren, prüft das Gericht die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit. Dann entscheidet sich auch, ob Ihr Arbeitgeber das angebliche Fehlverhalten abmahnen durfte.

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