17.08.2010

Unwirksame Abmahnung verwendbar – Teil 2

Gestern hatte ich Ihnen in meinem Blog das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.02.2009, Az.: 2 AZR 603/07, dargestellt. Danach kann auch eine Abmahnung, die mangels Anhörung des Arbeitnehmers formell unwirksam ist, die für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderliche Warnung entfalten.  
Wie kann aber nun eine unwirksame und damit aus der Personalakte zu entfernende Abmahnung für eine Kündigung weiter Wirkung entfalten? Das BAG macht hier folgende Überlegung: Falls in einer Abmahnung mehrere Vorwürfe ausgesprochen werden und die Abmahnung nur deshalb entfernt werden muss, weil einer der Vorwürfe unzutreffend ist, bleiben die übrigen Passagen der Abmahnung als mündliche Abmahnung weiterhin bestehen.

Beispiel: Sie haben eine Abmahnung erhalten wegen des nicht Einreichens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und wegen dreimaligem Zuspätkommens. Nun stellt sich heraus, dass Sie tatsächlich nur zweimal zu spät gekommen waren und sich der Arbeitgeber vertan hatte. Damit ist die Abmahnung zunächst einmal aus der Personalakte zu entfernen. Die Vorwürfe und Abmahnungen bezüglich des zweimaligen Zuspätkommens und bezüglich der Nichteinreichung des „Gelben Scheins“ bleibt jedoch als mündliche Abmahnungen bestehen.

Ein letzter Hinweis: Abmahnungen müssen nach dem Gesetz nicht schriftlich erfolgen! Auch eine ordnungsgemäße mündliche Abmahnung kann für eine Kündigung ausreichend sein.

Ach ja: Umgekehrt kann auch in einer unwirksamen Kündigung eine wirksame Abmahnung liegen!

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