07.03.2010

Wegen Zugausfall zu spät zur Arbeit – das darf Ihr Chef

In der letzten Woche fegte das Sturmtief Xynthia über Deutschland hinweg. Der gesamte Bahnverkehr war in vielen Teilen Deutschlands eingeschränkt oder komplett eingestellt. Viele Arbeitnehmer, deren Arbeitszeiten besonders früh begannen, kamen zu spät oder gar nicht zur Arbeit. Nun hagelte es in den letzten Tagen die ersten Abmahnungen. Die Begründung ist fast immer die gleiche: Der Arbeitgeber sagt, man hätte sich darum zu kümmern, zur Arbeit zu kommen und wenn es mit einem Taxi ist. Es sei nicht Sache des Arbeitgebers, sondern des Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer hätten Ihre Pflicht zu erfüllen. 
So ist die Rechtslage: Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten, sagen Sie Ihrem Arbeitgeber, das dies nicht geht! Mit einer Abmahnung soll Ihnen deutlich gemacht werden, dass eine Pflichtverletzung beanstandet wird und das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gekündigt wird. Letztendlich sollen Sie also durch die Abmahnung zu einem vertragsgerechten Verhalten veranlasst werden.

Das hat aber nur Sinn, wenn Ihnen das Verhalten auch vorwerfbar ist, Sie also entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen haben.

Etwas, dass Sie faktisch nicht ändern können, kann in der Zukunft auch nicht anders werden.

Genau hier ist Ihr Ansatzpunkt: Wenn es Ihnen faktisch unmöglich war, zur Arbeit zu erscheinen, ist eine Abmahnung nicht rechtmäßig. Falls der Zug ausfällt, handeln Sie weder vorsätzlich noch fahrlässig.

Auf ein Taxi können Sie nur dann verwiesen werden, wenn Ihnen diese Taxifahrt zumutbar ist. Die Grenzen sind auch hier fließend. Meines Erachtens kommt es dabei auf die Relation zwischen Taxikosten und Ihrem Verdienst an. Liegen die Taxikosten über Ihrem täglichen Verdienst, ist es Ihnen nicht zumutbar mit dem Taxi zur Arbeit zu erscheinen.

Fazit: Im Regelfall sind Sie bei weiteren Strecken nicht verpflichtet, auf ein Taxi auszuweichen.

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