12.08.2009

Welche Mitbestimmungsrechte hat Ihr Betriebsrat bei einer Abmahnung?

Sofern es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, stehen diesem nach dem Betriebsverfassungsgesetz in einer Reihe von Fragen konkrete Mitbestimmungs-, Anhörungs- oder Informationsrechte zu.

 

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Abmahnungen durch den Arbeitgeber

Da einer Abmahnung in der Regel ein Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vorausgeht, lehnt der Gesetzgeber ein grundsätzliches Mitbestimmungs- oder Anhörungsrecht durch den Betriebsrat ab.
Vielmehr wird davon ausgegangen, dass die beiden Vertragspartner – also Sie als Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber – die Angelegenheit untereinander regeln.
Allerdings steht dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Informationsrecht zu, damit dieser eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ggf. auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Das gilt umso mehr, wenn Sie von Ihrem Beschwerderecht gegenüber dem Betriebsrat Gebrauch machen. Wenn auch der Betriebsrat die Abmahnung für nicht korrekt (rechtmäßig) hält, ist er nach § 85 Abs. 1 BetrVG dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber zu einer Rücknahme oder Änderung der Abmahnung zu bewegen.

 

Beratungsaufgabe Ihres Betriebsrats

Das Informationsrecht ergibt sich ferner auch aus den allgemeinen Aufgaben Ihres Betriebsrats nach §§ 84 und 85 BetrVG. Danach ist Ihr Betriebsrat aufgefordert, Ihnen im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung beratend zur Seite zu stehen. Das setzt aber wiederum voraus, dass Ihr Arbeitgeber dem Betriebsrat die relevanten Informationen auch zur Verfügung stellt.

 

Weitergehende Rechte für Ihren Betriebsrat

Deutet der Inhalt Ihrer Abmahnung darauf hin, dass Ihr Arbeitgeber über den sachlichen Anlass hinaus Sie als Person beleidigt oder aber konkrete Strafmaßnahmen im Zusammenhang mit Ihrem Fehlverhalten ankündigt, handelt es sich nicht mehr um eine reine Abmahnung. Vielmehr handelt es sich dann um eine sogenannte Betriebsbuße.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine vorher angekündigte Beförderung aufgrund der Abmahnung plötzlich verweigert. In solchen Fällen steht dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sogar ein Mitbestimmungsrecht zu.

 

Mitbestimmung bei verhaltensbedingten Kündigungen

Sofern Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines erneuten Verstoßes nach einer Abmahnung kündigen will, steht Ihrem Betriebsrat zudem nach § 102 Abs. 1 BetrVG ein Anhörungsrecht zu. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber zu der ausgesprochenen Kündigung zumindest die Meinung des Betriebsrats anhören muss. In diesem Zusammenhang muss Ihr Arbeitgeber dem Betriebsrat alle wesentlichen Gründe, die zu der Kündigung geführt haben, mitteilen. Dazu gehören auch vorherige Abmahnungen und ggf. Ihre Gegendarstellung. Versäumt Ihr Arbeitgeber es, Ihren entsprechend Betriebsrat einzubeziehen, ist die Kündigung unwirksam.

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