01.05.2010

1-€-Jobber hat Anspruch auf Einstellung

Dieses Urteil hat eingeschlagen wie eine Bombe: Ein 1-€-Jobber hat sich die Einstellung erkämpft.

Das war geschehen: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II („1-€-Job“) bei einer Kommune beschäftigt. Er war im Archiv tätig und hatte gehofft, eine neu geschaffene, befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich jedoch hatte der Arbeitgeber einen anderen 1-€-Jobber eingestellt. 
Das wollte sich der Arbeitnehmer aber nicht gefallen lassen und hat auf Einstellung und Zahlung einer Entschädigung geklagt.

Die Klage hatte in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg. Der Arbeitgeber, hier die Kommune, muss ihn befristet einstellen.

Der Grund: Nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt. Da die Kommune aber ein schriftliches Anforderungsprofil nicht erstellt hatte und dieses auch nicht nachgereicht hatte, ging das Gericht von der Besteignung des Klägers für die fragliche Stelle aus. Er musste dies nicht mehr im Einzelnen belegen.

Er hatte zwar keinen Erfolg mit seiner Klage auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung oder Benachteilung aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft, da er hierfür keine Indizien nachweisen konnte. Wenigstens hat er jedoch eine befristet beschäftigte Stelle erhalten.

Fazit: Das Urteil ist eine Besonderheit, da es sich hier um einen öffentlich rechtlichen Arbeitgeber gehandelt hat. Andererseits sind gerade viele 1-€-Jobber in diesem Bereich tätig.

Also: Augen und Ohren auf, wenn Sie von einer neu zu schaffenden Stelle erfahren!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kindergeld auch bei nicht klassischen Ausbildungsberufen

Ein Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. In dem nun vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 12. Juli 2010, Az.: 5 K 254/09,... Mehr lesen

23.10.2017
Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit

Sind Sie länger erkrankt? Dann hilft Ihnen vielleicht § 74 SGB V weiter. Können Sie nach einer ärztlichen Feststellung Ihre bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten, oder können Sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme... Mehr lesen