Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in § 129 SGB III geregelt. Sie erhalten bei mindestens einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind 67% und ansonsten 60% des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Bemessungsentgelts. Im Regelfall handelt es sich hierbei also um 67% beziehungsweise 60% Ihres Nettoeinkommens.
Berücksichtigt wird das Einkommen dabei allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Verdienen Sie dementsprechend viel, wird dieses nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2011 immerhin 66.000 € pro Jahr in den alten Bundesländern und 57.600 € in den neuen Bundesländern. Dieses entspricht im Westen einem Betrag von 5.500 € pro Monat und im Osten von 4.800 € pro Monat.
Der Bemessungszeitraum erfasst regelmäßig die abgerechneten versicherungspflichtigen Entgeltzeiträume der letzten 52 Wochen vor Entstehen des Anspruchs. Auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, wie Weihnachtsgeld und ähnliches, ist mit einzubeziehen.
Nebeneinkommen haben Sie sich anrechnen zu lassen. Es bleibt nun ein Freibetrag von 165 € pro Kalendermonat!