18.09.2010

Arbeitslosengeld – Sperrzeit durch Vorverlegung des letzten Arbeitstages

Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis selber oder schließen Sie einen Aufhebungsvertrag, droht Ihnen eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes I. Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen und die Gesamtdauer des Arbeitslosengeldbezuges verkürzt sich um 25 %.

Nun hat das Bundessozialgericht zur Verhängung einer Sperrzeit von 3 Wochen wegen der Vorverlegung des Beschäftigungsendes um einen Tag ein Urteil gefällt (Urteil vom 14.09.2010, Az.: B 7 AL 33/09 R).  
Das war geschehen: Einem Arbeitnehmer wurde aus betriebsbedingten Gründen zum 31.01.2006 gekündigt. Er selber kündigte dann das Arbeitsverhältnis selbst zum 30.01.2006. Der Grund: Ab dem 01.02.2006 gab es eine Gesetzesänderung. Er hätte dann nur noch für höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld erhalten, gegenüber früheren 26 Monaten.

Wäre er ab dem 30.01.2006 arbeitslos geworden, hätte er also noch diese 26 Monate erhalten.
Sein Plan funktionierte auch, die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihm Arbeitslosengeld für 26 Monate, stellte aber gleichzeitig den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund fest. Während der Sperrzeit hat es die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt. Entgegen der sonst üblichen 12-wöchigen Sperrzeit verhängte es eine 3-Wochen-Frist.

Gegen diese Sperrzeit reichte der Arbeitnehmer Klage ein – und verlor vor dem Bundessozialgericht!

Nach dem BSG hatte die Bundesagentur alles richtig gemacht. Sie ist den Interessen des Arbeitnehmers entgegengekommen, da sie zum einen die 26 Monate nach alter Rechtslage gewährt habe und zum anderen lediglich eine Sperrfrist von 3 Wochen verhängt habe.

Fazit: Der Arbeitnehmer hatte klug gehandelt. Durch die Eigenkündigung einen Tag vor der Gesetzesänderung, hat er immerhin 14 Monate länger Arbeitslosengeld bekommen. Da fällt die Sperrfrist von 3 Wochen nicht so sehr ins Gewicht.

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