27.03.2012

Geänderter Gründungszuschuss und Sperrfrist – fatale Auswirkungen für Neugründer

Seit dem 28.12.2011 gelten die neuen Regelungen zur Gewährung des Gründungszuschusses der Bundesagentur für Arbeit – mit weit reichenden Folgen. In erster Linie wird die neue Kann-Regelung, aber auch die Höhe des Zuschusses gerade im Bezug auf Sperrfristen für Probleme sorgen. 
Was sind Sperrfristen?
Bezieher von Arbeitslosengeld I können bei so genanntem Fehlverhalten mit einer Sperrung der Leistungsauszahlung sanktioniert werden. In den meisten Fällen handelt es sich um Meldeversäumnisse oder die Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Dauer variiert zwischen wenigen Tagen und 12 Wochen, um die dann die Leistungsdauer für Arbeitslosengeld I verkürzt wird.
Der Anspruch kann sogar ganz verwirkt werden, wenn durch mehrere Sperrfristen hintereinander 21 Wochen erreicht werden.

Wie ist der Gründungszuschuss davon betroffen?
Die Auswirkungen einer Sperrfrist auf die Gewährung eines Gründungszuschusses sind vielfältig. Da die Bewilligung jetzt eine Ermessenssache der Agentur für Arbeit ist, wird sich die Sanktionierung durch Sperrfristen für einen Antragsteller selbst bei bestem Konzept negativ auswirken. Gerade die Beurteilung, ob ein Gründungswilliger die benötigten Fähigkeiten und Kenntnisse hat, hängt auch davon ab, dass er die erforderliche Sorgfalt im Hinblick auf Termine und Fristen walten lässt.
Ebenso könnte die Anrechnung auf die Leistungsdauer für das Arbeitslosengeld I problematisch werden, da Anträge auf Gründungszuschuss nur gestellt werden können, wenn noch mindestens 150 Tage Restlaufzeit bestehen.
Fatal ist die Verwirkung eines Anspruches, da der Gründungszuschuss in den ersten sechs Monaten aus dem Arbeitslosengeld I und einem Sozialzuschuss von 300 € p.m. besteht.

Die Praxis wird zeigen, ob sich diese Restriktionen stark auf die Anzahl der Neugründungen auswirken werden.

Dieser Fachbeitrag wurde vom Lexikon für Existenzgründung zur Verfügung gestellt.

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