Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des bisherigen Nettoentgelts. Haben Sie ein Kind, können Sie 67 % erhalten, wenn Sie und Ihr Ehepartner beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben.
Das Bemessungsentgelt ergibt sich daraus, was Sie im Bemessungszeitraum an Entgelt erhalten haben. Der Bemessungsrahmen beträgt regelmäßig 1 Jahr. Er kann auf 2 Jahre erweitert werden, wenn im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden sind.
Kann nun ein Bemessungszeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen innerhalb dieser 2 Jahre nicht festgestellt werden, was gilt dann? Haben Sie also in den letzten 2 Jahren nicht regelmäßig verdient, wie ist das Arbeitslosengeld dann zu berechnen?
Die Lösung: Es wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Für die Festsetzung dieses fiktiven Arbeitsentgelts sind Sie Qualifikationsgruppen zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat. Hierbei gibt es 4 Gruppen:
Die Praxis: Derzeit wird beispielsweise in Qualifikationsgruppe 3 von einem täglichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 68,13 Euro ausgegangen. Dieses ergibt bei Lohnsteuerklasse I ein Nettoentgelt von 45,51 € und damit bei dem Leistungssatz von 60 % ein Arbeitslosengeld von 27,31 € pro Tag.