20.03.2010

Rückwirkende Sperre der Arbeitsagentur – Das sollten Sie wissen!

Neulich habe ich von folgendem Fall gelesen: Die Bundesagentur für Arbeit hat rückwirkend eine Sperrfrist von 3 Monaten beim Bezug von Arbeitslosengeld I verhängt. Hintergrund war ein verlorener Kündigungsschutzprozess. In dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur stand, dass für die ersten 3 Monate der Bescheid vorläufig ist. Die Gründe für die Sperrzeit liegen in dem verlorenen Kündigungsschutzprozess. Interessant ist die Wechselwirkung zwischen dem verlorenen Kündigungsschutzprozess und der Verhängung der Sperrfrist.  
Die Auflösung: Eine Sperrfrist ist nach § 144 SGB III dann zu verhängen, wenn ein Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Dies liegt dann vor, wenn er das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für eine Kündigung gegeben hat, ohne wichtigen Grund. Die Sperrfrist beträgt in der Regel 12 Wochen. Nach § 128 SGB III ist die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zudem um ¼ kürzer. Es ist also nicht so, dass nach 12 Wochen dann ganz normal das Arbeitslosengeld I gezahlt wird. Diese Bezugszeit ist dann kürzer.

In dem vorbezeichneten Fall hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Die Arbeitsagentur meint darin nun erkennen zu können, dass dann offensichtlich ein vertragswidriges Verhalten der Arbeitnehmerin vorgelegen haben muss. Die Arbeitsagentur muss aber selbständig prüfen!

Legen Sie gegen den Bescheid nunmehr Widerspruch ein und müssen Sie sogar im Anschluss daran vor dem Sozialgericht klagen, hat das Sozialgericht eine eigene Tatsachenfeststellung vorzunehmen. Es muss also gegebenenfalls die Zeugen, die bereits im Arbeitsgerichtsprozess ausgesagt haben, nochmals vernehmen. Insgesamt hat es sich ein eigenes Sachbild zu machen.

Also: Gegen einen solchen Bescheid sollten Sie stets Widerspruch und falls erforderlich auch Klage einreichen.

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