Gefängnisinsassen, die eine richterlich angeordnete Freiheitsstrafe verbüßen, erhalten kein Arbeitslosengeld II. Nach § 7 Abs. 4 SGB II bekommen Sie dann keine Leistungen, wenn Sie in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung steht nach dieser Vorschrift dem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug bei richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleich.
Also: Bei Freiheitsstrafe gibt es kein Hartz IV.
In dem nun vom Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen am 17. Juli 2010, Az.: L 15 AS 96/10 entschiedenen Fall war es jedoch etwas anders. Hier war ein Hartz-IV-Empfänger in eine Justizvollzugsanstalt gekommen, da er eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen sollte. Eine Ersatzfreiheitsstrafe gibt es dann, wenn ein Täter eine Geldstrafe nicht zahlen kann. Bekommt er eine Geldstrafe von bspw. 30 Tagessätzen und zahlt nicht, muss er 30 Tage ins Gefängnis. Ein Tag Freiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz.
Das LSG sagte nun im Gegensatz zum erstinstanzlichen Sozialgericht, dass auch eine solche Ersatzfreiheitsstrafe richterlich verfügt sei und damit unter den § 7 SGB II falle. Ganz sicher waren sich die Richter jedoch auch nicht, so dass Sie die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen haben.
Falls es weiter geht, werde ich berichten.